§17 EVO für SPNV-Fahrausweise - im IRE gültig (Fahrkarten und Angebote)

Henrik, Donnerstag, 27.02.2014, 20:02 (vor 4424 Tagen) @ JanZ

§ 17 der Eisenbahnverkehrsordnung bezieht sich ausdrücklich nur auf Fahrscheine, die "ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr" gültig sind.

und diese Fahrausweise gelten alle im IRE-Berlin-Hamburg.

Allerdings erfüllt dieser IRE nicht § 2 (5) AEG und ist damit kein Schienenpersonennahverkehr:
http://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/__2.html

komplett anderes Themengebiet, hier nicht relevant.
dieser IRE ist nicht überwiegend für den SPNV bestimmt, entsprechende Fahrausweise sind jedoch gültig, s.o.

(Die Bahn wird das allerdings mit Sicherheit anders sehen - viel Spaß!)

mal abgesehen davon, dass dem nicht so ist,
die Bahn dürfte es anders sehen, zugunsten des Reisenden.

Dann Prozessiere das doch endlich mal aus, anstelle das immer wieder in irgendwelchen Foren zu posten...

Er wäre ja nicht der einzige hier, der pausenlos von der Rechtswidrigkeit irgendwelcher alltäglicher Vorgänge erzählt, sich aber nicht traut, das auszufechten ;-).

wer spricht wo etwas von Rechtswidrigkeit?

Die spannende Frage ist, ob § 2 (5) AEG für das Binnenverhältnis zwischen DB und Fahrgast relevant ist

Nein, ist es nicht,
vgl. §1

oder ob es genau dann Nahverkehr ist, wenn die DB den Zug in der entsprechenden PK betreibt.

lol :D
Nein, ganz sicher nicht.

Wie will ich das sonst auch entscheiden?

Du? Musst Du doch gar nicht.

Regelmäßige Zählungen, wie weit die Fahrgäste dort tatsächlich fahren, und wenn es weiter als 50 km ist,

..überwiegend

zum Beispiel.. - wenn man lustig ist, kann man das machen, wenn man nichts Besseres zu tun hat.^^
da muss man i.d.R. aber auch nicht viel zählen, das sieht man schon so.

hinsichtlich des AEG ist das kein zwingendes Kriterium.

dann einen RE zum IC umdefinieren?

hhmm..??
und dann?
das kann man auch so schon - dafür muss man nichts zählen.

Hier heißt der Zug IRE, nicht IC.


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