Eine weitere "Glanzleistung" der DB Rechtsabteilung (Fahrkarten und Angebote)

GUM, Mittwoch, 26.02.2014, 14:54 (vor 4425 Tagen) @ worfie
bearbeitet von GUM, Mittwoch, 26.02.2014, 14:55

Moin!

[...]

Dann noch der "erheblich ermäßigte Preis". Ergo, wenn eine Streckensperrung oder ähnliches auftritt, darf man also wohl auch nicht über Wittenberge/Ludwigslust/Schwerin ausweichen.

Der "erheblich ermäßigte Preis" ist eine weitere "Glanzleistung" der DB Rechtsabteilung, die sich ja so gerne über deutsches und europaweit geltendes Recht hinwegsetzen möchte.

Bei diesem Fahrschein wittern Kenner der Materie Unrat. Und zwar in der Kombination der von der Bahn Bahn selbst erstellten "§" 17 der AGB in Kombination mit "§" 5 der AGB. Dort steht dann wortwörtlich:

"Darüber hinaus kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 17 Abs. 1 Nr. 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Tarif für den
Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist."

Seite 111

Bei den Länder-Tickets wird ja bereits von der normalen Rechtslage bei Verspätungen abgewichen. Diese gelten plötzlich als "Zeitkarten des Nahverkehrs" mit einer geringeren Verspätungserstattung.

Also ist bei den ermäßigten Hamburg-Berlin Fahrscheinen entweder mit gar keiner oder einer geringeren Erstattung bei einer Verspätung zu rechnen.

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