Widerspruch (Allgemeines Forum)

Destear, Berlin, Sonntag, 30.10.2016, 18:16 (vor 3432 Tagen) @ Hustensaft
bearbeitet von Destear, Sonntag, 30.10.2016, 18:17

Was bitte steht den in § 242 StGB?


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Kommen wir also mal zur Subsumtion:
Eine fremde bewegliche Sache - die Zeitung.
in der Absicht wegnehmen, die Sache sich (den Dritten lassen wir jetzt mal weg) zuzueignen - okay, hier wird es etwas schwieriger: Man kann nicht per se unterstellen, dass jemand die Zeitung sich tatsächlich aneignen will (im Sinne des Erwerbs von Eigentum), nur ist das hier gar nicht relevant, da man an Sachen, an denen kein rechtmäßiger Besitz besteht, kein Eigentum erworben werden kann. Es geht hier also tatsächlich darum, die Zeitung nur an sich zu nehmen und damit dem vorgesehenen Zweck - 1. Klasse-Kunden zur Verfügung zu stehen - zu verhindern. Damit wäre die Tatbestandsprüfung abgechlossen und das Ergebnis eindeutig, dass es sich hier um einen Diebstahl handelt.

Das ist ziemlicher Unfug. Machen wir es mal klarer: Diebstahl setzt erstens Gewahrsamsbruch voraus und zweitens auf subjektiver Seite Zueignungsabsicht. Hier ist nicht der Gewahrsam gebrochen, jedenfalls so lange nicht, wie die Zeitung nicht in die Tasche des Mitnehmenden wandert. Der Bruch setzt voraus, dass der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber vollständig aus seiner Gewahrsamsposition verdrängt wird. Das dürfte da nicht der Fall sein. Dann dürfte es weiter an der Zueignungsabsicht fehlen; der Lesende will sich den Wert der Zeitung oder die Zeitung selbst nicht dauerhaft aneignen und den Gewahrsamsinhaber Bahn nicht dauerhaft enteignen. Auf Eigentumsverhältnisse kommt es insoweit auch erstmal nicht an, Gewahrsam ist eine faktische Position.

Streng genommen ist sogar die Mitnahme einer ausgelesenen und zurückgelassenen Zeitung Diebstahl, da die Zeitung entweder noch der DB gehört oder der 1. Klasse-Fahrer, der sie zurückgelassen hat, zwar sein Eigentum aufgibt, die Zeitung damit aber zur Fundsache wird und diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dem Beförderungsunternehmen gehört, wenn sich der Eigentümer, was hier wohl kaum passieren dürfte, nicht meldet.

Nein; wie gesagt, die Eigentumsposition ist dafür erstmal unerheblich. Es mangelt am Gewahrsamsbruch.


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