Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsbeugung (Allgemeines Forum)

musicus, Sonntag, 30.10.2016, 17:49 (vor 3510 Tagen) @ Hustensaft

Was bitte steht den in § 242 StGB?


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Kommen wir also mal zur Subsumtion:
Eine fremde bewegliche Sache - die Zeitung.

Soweit korrekt.

in der Absicht wegnehmen, die Sache sich (den Dritten lassen wir jetzt mal weg) zuzueignen - okay, hier wird es etwas schwieriger: Man kann nicht per se unterstellen, dass jemand die Zeitung sich tatsächlich aneignen will

Eben. Die Absicht, die eine Zeitung im Zug zu lesen rechtfertigt noch nicht die Unterstellung eines Aneignungsversuchs, dazu müsste man sie schon aus dem Einflussbereich des Eigentümers (DB) entfernen wollen

Es geht hier also tatsächlich darum, die Zeitung nur an sich zu nehmen und damit dem vorgesehenen Zweck - 1. Klasse-Kunden zur Verfügung zu stehen - zu verhindern.

Auch nicht falsch. Wobei letzteres nicht im Vordergrund stehen dürfte sondern eher die Absicht, die Zeitung zu lesen, sie also ihrem Zweck nach - wenn auch unrechtmäßig - zu nutzen.

Damit wäre die Tatbestandsprüfung abgechlossen und das Ergebnis eindeutig, dass es sich hier um einen Diebstahl handelt.

Nö. Es handelt sich um eine Gebrauchsanmaßung. Die Zeitung gehört einem anderen (DB), wird ihm nicht weggenommen - bleibt ja im Zug - aber unrechtmäßig genutzt. Das ist weder rechtlich noch moralisch ok, aber halt auch kein Diebstahl. Kommt ein leidenschaftlicher Bahner ums Eck, sollte man die Zeitung tunlichst aber wieder hergeben, sonst kommen wir eben doch vom Grau- in den Schwarzbereich.


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