Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsbeugung (Allgemeines Forum)

Hustensaft, Sonntag, 30.10.2016, 17:04 (vor 3434 Tagen) @ musicus

Was bitte steht den in § 242 StGB?


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Kommen wir also mal zur Subsumtion:
Eine fremde bewegliche Sache - die Zeitung.
in der Absicht wegnehmen, die Sache sich (den Dritten lassen wir jetzt mal weg) zuzueignen - okay, hier wird es etwas schwieriger: Man kann nicht per se unterstellen, dass jemand die Zeitung sich tatsächlich aneignen will (im Sinne des Erwerbs von Eigentum), nur ist das hier gar nicht relevant, da man an Sachen, an denen kein rechtmäßiger Besitz besteht, kein Eigentum erworben werden kann. Es geht hier also tatsächlich darum, die Zeitung nur an sich zu nehmen und damit dem vorgesehenen Zweck - 1. Klasse-Kunden zur Verfügung zu stehen - zu verhindern. Damit wäre die Tatbestandsprüfung abgechlossen und das Ergebnis eindeutig, dass es sich hier um einen Diebstahl handelt.

Streng genommen ist sogar die Mitnahme einer ausgelesenen und zurückgelassenen Zeitung Diebstahl, da die Zeitung entweder noch der DB gehört oder der 1. Klasse-Fahrer, der sie zurückgelassen hat, zwar sein Eigentum aufgibt, die Zeitung damit aber zur Fundsache wird und diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dem Beförderungsunternehmen gehört, wenn sich der Eigentümer, was hier wohl kaum passieren dürfte, nicht meldet.

Wenn wir schon dabei sind:
Nach den Umständen "Möchten Sie noch eine Zeitung?" darf man als 1. Klasse-Kunde getrost davon ausgehen, dass die DB einem die Zeitung übereignen möchte, man sie also aus dem Zug mitnehmen darf, weil sie eigenes Eigentum geworden ist. Wäre dies nicht gewollt, so müsste die DB durch Aussage, Stempel o.ä. klarstellen, dass die Zeitungen nicht mitgenommen werden dürfen.

Und noch eine letzte Randbemerkung:
Der gewollte Aufenthalt in der 1. Klasse - und damit ist auch das Betreten des Wagens gemeint, wenn dies nicht, wie im IC auf dem Weg in den Speisewagen oder anderen Zugteil unvermeidbar ist - verpflichtet zum Kauf einer entsprechenden Fahrkarte.


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