Höhere Gewalt - und ihre Grenzen (Fahrkarten und Angebote)

Hustensaft, Montag, 01.03.2010, 06:49 (vor 6002 Tagen) @ liebe70

Ein solcher Sturm ist grundsätzlich ohne jeden Zweifel höhere Gewalt - und damit ebenso grundsätzlich ein individuelles Risiko.

Dennoch ist die Bahn nicht grundsätzlich aus der Haftung befreit:
In den Teilen Deutschlands, die vom Sturm nicht oder nur marginal betroffen waren (hier insbesondere der hohe Norden), darf das nicht als "Ausrede" benutzt werden, die hier nachzulesende Weisung der Zentralen Transportleitung ist insoweit definitiv rechtlich nicht gedeckt.
Züge, die unabhängig von den Witterungsverhältnissen bereits die relevante Verspätungsgrenze überschritten hatten, sind ebenso selbstverständlich in die Entschädigungsregelungen einzubeziehen, auch insoweit ist die Weisung nicht rechtskonform.
Spannender - weil schwerer nachweisbar - werden folgende Fälle: Kommt es zu einer Störung, weil die Bahn ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat, muss sie dafür auch haften. Dies trifft insbesondere Fälle, in denen beispielsweise bereits bekannt war, dass ein Baum morsch ist, selbiger aber bisher nicht gefällt wurde und nun auf die Strecke gefallen ist. Oder Behinderungen durch unsachgemäß - weil in Anbetracht der Unwetterwarnung nicht oder nicht ausreichend gesichertes - gelagertes Baumaterial, soweit dies kausal für eine Streckensperrung war. Grenzwertig auch, ob die Bauwerkssicherheit ausreichend war, wenn beispielsweise der Frankfurter Hauptbahnhof gesperrt werden muss. Beim Frankfurter Flughafen-Fernbahnhof stellt sich die Frage anders, da die dortigen Beschädigungen durch unsachgemäße Handlungen (Baumaterial trotz Unwetterwarnung offenkundig unzureichend gesichert) Dritter verursacht wurden. Auf jeden Fall ist hier immer eine Einzelfallprüfung notwendig, eine generelle Verweigerung ist auch hier nicht durch geltendes Recht gedeckt.

Unabhängig davon gibt es aber auch weitergehende Rechte, nämlich die, dass der Anspruch auf Beförderungsleistung erhalten bleibt bzw. die Fahrkarten - auch solche, die eigentlich nicht erstattungsfähig sind - ohne Abzug irgendeiner Bearbeitungsgebühr erstattet werden müssen. Bei abgebrochenen Fahrten wird die Lage etwas komplizierter, aber hier wäre die Bahn - Rechtslage hin oder her, die kann da sehr verworren sein - gut beraten, kulant zu verfahren.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum