FGR: Weiterfahrt im Fernverkehr mit SPNV-Monatskarte (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Sonntag, 22.05.2022, 18:49 (vor 677 Tagen) @ Co_Tabara-98

Auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Nr. 1 EVO. Auch für deine Monatskarte. Wohlgemerkt, wir reden hier darüber, dass man für die ICE-Fahrkarte in Vorleistung tritt und diese dann nachher erstattet bekommt.

Ich bin gespannt, ob es dazu noch Klarstellungen in den Tarifbedingungen oder gar eine Anpassung der EVO geben wird.

Die EVO müsste geändert werden, wenn man auf das 9-Euro-Ticket § 8 Absatz 1 Nummer 1 EVO nicht anwenden möchte.
Denn beim 9-Euro-Ticket wird es sich - zumindest nach den bisher genannten Details - um

einen Fahrausweis [handeln], der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr
gilt.

Somit ist § 8 Absatz 1 Nummer 1 EVO grundsätzlich anzuwenden.
Da lt. § 2 Satz 4 EVO

Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochen-, Monats- und Jahreskarten, [...] nicht als ermäßigte Beförderungsentgelte im Sinne von Satz 3 [gelten]

, können die EVU von § 8 Absatz 1 Nummer 1 EVO nicht mit dem Verweis darauf abweichen, dass

nach dem vorgesehenen Tarif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist

.

Wenn man sich als Fahrgast auf § 8 der EVO beruft, sollte man den Absatz 3 berücksichtigen:

(3) Dem Reisenden steht der Anspruch nach Absatz 2 [auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug, sofern
vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird] nicht zu, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des
Zuges auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
2. Verschulden des Reisenden;
3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 genannten Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat, hierauf nur berufen, wenn der Reisende über die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurde oder wenn die Ursache offensichtlich war. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.


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