Wahlfreiheit bei verschiedenen, wiedersprüchlichen Fplnen? (Fahrkarten und Angebote)

martarosenberg, Freitag, 27.09.2019, 00:42 (vor 2370 Tagen) @ mmandl

Für Züge, die in der aufgedruckten Reiseverbindung ausgedruckt sind, verdrängen diese allerdings den Gesamtfahrplan.


Wie bitte?


Irgendwie muss man ja auch dem Gedanken, dass individuelle Abmachungen AGB verdrängen, gerecht werden. Man kann dem Fahrgast ja schlecht vermitteln, dass die aufgedruckte Verbindung oder die sonst dem Fahrgast bei Vertragsschluss mitgeteilten Fahrzeiten unbedeutend sind.

Zur Klarstellung: Dies hat nur dann Bedeutung, wenn sich der Fahrgast im Falle eines Wahlrechts zB für den aufgedruckten RE 3006 entscheidet. Steht im Fahrplan, dass dieser um 10.05 Uhr abfährt, auf der Fahrkarte hingegen 10.09 Uhr gelten für den Fahrgast die 10.09, sodass die Situation, dass der Fahrgast um 10.07 am Bahnsteig erscheint und der Zug bereits abgefahren ist, eine Verfrühung darstellt. Diese ist wie ein Zugausfall zu behandeln (Pohar, Rechtsbeziehungen). Entscheidet sich der Fahrgast hingegen für den späteren Takt, gelten die im Fahrplan angegebenen 11.05.

Und steht auf der Fahrkarte 10:01, im Fahrplan zum Zeitpunkt der Buchung 10:05, kann sich der Fahrgast auch für 10:05 entscheiden (weil ja um 10:01 und um 10:05 einer fahren soll), und wenn der Zug schon 10:01 gefahren ist und der Fahrgast um 10:03 am Bahnsteig, ist das dann ebenso eine Verfrühung, die wie ein Zugausfall zu behandeln ist?

Also "die aufgdruckte Reiseverbindung verdrängt den Gesamtfahrplan" genau dann, wenn der Fahrgast entscheidet, sich nach dieser zu richten? Oder geht dies nicht nach Wahlfreiheit des Fahrgastes?


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