Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit (Fahrkarten und Angebote)

Gast, Donnerstag, 26.09.2019, 21:12 (vor 2367 Tagen) @ musicus

- Was soll es hier für eine Rolle spielen, wann der Zielbahnhof hätte erreicht werden können? Entschädigungen sind doch rechtlich nur bei tatsächlich verspäteter Ankunft vorgesehen, nicht bei Verspätungen, die bei Nutzung erlaubter, aber de facto nicht genutzter Züge entstanden wären, oder?
- Der Fahrgast hat die Fahrt in Duisburg im 78 Minuten verspäteten EC abgebrochen. Falls der SEV alle 20 Minuten fuhr, wäre 10 Minuten nach der EC-Ankunft einer weitergefahren, der Mühlheim 60 Minuten später als auf dem aufgedruckten Fahrplan erreicht hätte. Die Mindestumsteigezeit beträgt 8 Minuten. Nehmen wir einmal zu Ungunsten des Fahrgastes an, daß der aufgedruckte Fahrplan die vereinbarte Ankunft angibt und die vorgegebene Mindestumsteigezeit darüber entscheidet, welcher Bus vom verspäteten EC aus erreicht werden kann. Das hieße: Der Fahrgast hätte den 60 Minuten nach der vereinbarten Zeit ankommenden Bus erreichen müssen. Wenn er aber mit einer EC-Verspätung von mindestens +81 gerechnet hat, dann mußte er damit rechnen, den Bus nicht zu schaffen und mehr als 60 Minuten zu spät anzukommen. Da man Verspätungen nicht auf die Minute genau vorhersehen kann und nie weiß, wie lange vor dem Bahnhof noch gehalten wird, wird man dem Fahrgast keinen Vorwurf machen können, falls er mit +81 gerechnet und deshalb schon auf der Fahrt beschlossen hat, sich abholen zu lassen und die Fahrt abzubrechen.
- Gibt es bei Fahrtabbruch eine Entschädigung für die Verspätung am Abbruchbahnhof?

- Mir persönlich wird es zunehmend zu kompliziert, in ähnlichen Fällen immer die Rechtslage genau zu analysieren und dann ggf. dem Geld, auf das ich Anspruch habe, hinterherzurennen. Müßte ich das tun, würde ich die Bahn aufgrund dieses Aufwandes als nicht sinnvoll nutzbar einstufen. Meine persönliche Alternative lautet: Wo Entschädigungen leicht zu haben sind, sie immer kassieren, selbst wenn ich gar keinen Anspruch darauf habe, wo es Mühe macht, verzichten, auch wenn mir Unrecht geschieht oder finanzielle Schäden entstehen. Solange das unterm Strich nicht zu meinem Ungunsten ausgeht, ist es mir recht (das ist bis jetzt der Fall), wenn die Schäden dauerhaft überhand nehmen sollten, muß ich ja nicht mehr Bahn fahren.


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