Fahrgastrechte bei verlängerter Umsteigezeit (Fahrkarten und Angebote)

mmandl, Donnerstag, 26.09.2019, 15:20 (vor 2373 Tagen) @ Mike65

Ich weiß nicht, ob das Thema hier schon einmal diskutiert wurde, aber wie sieht es mit den Fahrgastrechten bei Verpätung aus, wenn eine verlängerte Umsteigezeit eingeplant wurde?
Zum konkreten Fall: eine Bekannte von mir (Italienerin) fuhr Mitte August von München nach Mülheim an der Ruhr. Ich habe das Ticket für sie gebucht. Wegen Streckenarbeiten fuhr der sonst direkte EC 114 nur bis duisburd, danach war Ersatzverkehr eingerichtet. Allerdings betrug die offizielle Umsteigezeit in Duisburg nur 8 Minuten. Da weder ich noch die Reisende sich in Duisburg auskannte und sie mit größerem Gepäck reiste, habe ich den folgenden SEV gebucht, so dass die Umsteigezeit nun komfortable 28 Minuten war.
Nun trudelte der EC in Duisburg mit +78 Minuten ein. Der ZUB hat die Verpätung auf dem Ticket bestätigt und auch schon die Fahrgastrechtformulare ausgeteilt. Aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit verzichtete die Reisende auf den SEV und ließ sich direkt vom Bahnhof Duisburg abholen. Das Formular gab sie dann einige Tage später in Mülheim ab. Es ging ihr dabei um die 25% Fahrpreisnachlass, nicht um Ersatz für die abgebrochene Fahrt.

Nun behauptet die Bahn, dass sie den Zielbahnhof innerhalb von 60 Minuten nach der auf dem Ticket angegebenen Ankunftszeit hätte erreichen können, wäre sie in Duisburg unmittelbar in den nächsten SEV-Bus gestiegen. Allerdings wäre dann die Umsteigezeit entsprechend kürzer gewesen, was wir ja in der Buchung explizit vermeiden wollten. Hätten wir die empfohlenene Verbindung mit 8' Umsteigezeit gebucht, wäre sie definitiv nicht mehr innerhalb einer Stunde am Ziel gewesen.

Lohnt sich hier ein Einspruch? Es geht hier immerhin um knapp 30€.

Der Fall ist richtigerweise wie folgt zu lösen: Der Fahrgast kann wegen des Abbruchs der Fahrt eine Erstattung für den Abschnitt Duisburg-Mühlheim verlangen. Dies bewirkt einen Teilrücktritt vom Beförderungsvertrag, sodass nur noch die Beförderung bis Duisburg geschuldet war. Daher kann der Fahrgast weiterhin eine anteilige Erstattung iHv 25 % des verbliebenen Fahrpreise München-Duisburg verlangen.


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