Basis Zivilrechtsnachhilfe für Künstler (Fahrkarten und Angebote)

musicus, Dienstag, 04.10.2016, 16:21 (vor 3518 Tagen) @ drdoolittle
bearbeitet von musicus, Dienstag, 04.10.2016, 16:25

Gibt es hier nicht einen netten Jura-Studenten oder referendaren oder gar rechtsanwalt, der einen jungen begabten Künstler mal das Einmaleins des Zivilrechtes beibringen kann?

Scheinbar nicht. Auf deine Kunstfehler im Einmaleins von Grammatik, Orthographie und Interpunktion gehe ich jetzt mal nicht ein.

Im Vertrag, hier die der Kassenbon als Rechnung, stehen die Hauptbedingungen für das (Verkaufs-)Geschäft.

Auf dem Kassenbon steht keineswegs, welche Beförderungsleistung der Vertrag beinhaltet - lediglich dass man eine (bzw. zwei) Beförderungsleistung(en) in Anspruch nehmen könnte, wenn mann denn wollte, geht aus dem Geschäft hervor.
Abgesehen davon (jetzt wäre "Nachhilfe" sinnvoll) ist mir nicht klar inwieweit eine Zahlung für einen Code an LIDL einen konkreten Beförderungsvertrag mit der DB begründet. Weshalb sollte vor der Einlösung des/der Codes überhaupt ein Beförderungsvertrag zustande kommen? Und wenn es doch so sein sollte: wozu ist dann der Umtausch der Codes in ganz handfeste OT/HT erforderlich? Weil es die vernachlässigbaren Nebenbedingungen wollen? Und falls auch das der Fall ist: Weshalb gelten dann die Bedingungen eben dieser Einlösung und Fahrkartenausstellung nur als Nebenbedingung? Das hieße ja, dass LIDL die Hauptbedingungen druckt, die die DB als Beförderer mit abweichenden Nebenbedingungen erfüllen müsste.
Über die Anlage der Vorgehensweise allein ließe sich wohl trefflich streiten - mit Kassenbon ist's dann noch komplizierter als mit jeden ID-Gedöns bislang.
Letztlich ist es wohl eine Art Gutschein-Geschäft - und für dieses weichen die Bestimmungen in BB und auf dem Bon nunmal voneinander ab:
BB: Es gelten die OT/HT Bestimmungen
Bon: Es gilt der Bon.
Abgesehen davon suggeriert die Wortwahl der BB ("gegen eine ... eingelöst" bzw. "Die Fahrkarten werden ausschließlich als Online-Ticket (OT) oder Handy-Ticket (HT) ausgegeben") den Umtausch in ein Ticket nach bekanntem Muster.

Im Geschäftsleben können Verkaufsunternehmen Nebenbedingungen durch AGB's oder bei der Deutschen Bahn durch Beförderungsbedingugen festgelegt werden.

Richtig - jene besagen allerdings:
a) Das Aktionsticket wird als Online- oder Handyticket ausgegeben.
b) Es gelten die Bedingungen für OT bzw. HT (die Kassenbons von Supermärkten nirgends als Fahrkartenbestandteil festlegen), sofern sich aus den BB-Bestimmungen für das LIDL-Ticket nichts Abweichendes ergibt.
c) Es ergibt sich aus den BB-Bestimmungen für das LIDL-Ticket nichts abweichendes.


Selbst wenn du juristisch richtig liegen solltest, haben LIDL und DB bei ihren Formulierungen bzw. ihrer Kommunikation untereinander, was diese Formulierungen betrifft, geschlampt.


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