Vielen Dank für den Link, Ergänzungsfrage dazu (Allgemeines Forum)

Henrik, Donnerstag, 22.03.2012, 13:38 (vor 5130 Tagen) @ GUM

In den „Bahnland Bayern News“ 1/2012 habe ich wieder einen interessanten Artikel gefunden. Dort heißt es u. a.:

Fernverkehr im Takt nimmt ab

Bayern ist besonders stark vom Rückzug des Fernverkehrs und der Inaktivität des Bundes als dessen Aufgabenträger betroffen.

Was soll denn bitte "Inaktivität des Bundes als dessen Auftraggeber" heißen. Die Bahn ist doch seit der Bahn"reform" privatisiert.

Also entweder kann der Bund seine Stellung als Eigentümer nutzen oder noch mehr "schnellen" Regionalverkehr subventionieren. Damit wird die Bahnreform durch die Hintertür wieder rückgängig gemacht.

Deshalb meine Frage: Wem erschliesst sich der Sinn des rot markierten Satzes? Mir jedenfalls nicht.

Siehe zwei Seiten zuvor, auf Seite 4:
Denn der Fernverkehr ist nach dem Grundgesetz Sache des Bundes. Dieser begrenzt seine Aktivitäten jedoch ausschließlich auf die Finanzierung von Infrastrukturprojekten.

vgl. GG Art 87e (4)

Die Bahnreform hatte zum Ziel, die Bahn umzugestalten zu einem Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form (GG Art 87e (3)), deutlich unabhängiger von der Politik & Bürokratie. Das zielt natürlich auf einen eigenwirtschaftlichen Fernverkehr ab, schließt anderes aber eben auch nicht aus.
Ziel der Bahnreform war es eben auch, dass die Politik, der Staat (Bund wie Länder) sich nicht weiter aus ihrer eisenbahnverkehrlichen Verantwortung zurückzieht, sondern sie eben stärker anzieht, mehr in den Eisenbahnsektor investiert, mehr überwacht als zuvor - eben auch unterstützt durch die deutlich besseren Voraussetzungen (weniger Bürokratie, weniger Subventionen in zweistelliger Milliardenhöhe).

Der "schnelle Regionalverkehr" bezog sich da nur auf Ersatzleistungen durch die BEG,
einem solchen Verkehr obliegt natürlich keiner Verantwortung des Bundes.

--

Art 87e

[...]
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
[...]

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_87e.html


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