NV: SG >< Köln/VRS nur Mobilitätsgarantie NRW anwendbar? (Aktueller Betrieb)

Tobs, Region Köln/Bonn, Montag, 20.01.2025, 16:35 (vor 329 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von Tobs, Montag, 20.01.2025, 16:35

Falls ich es nicht überlesen habe, noch eine Info:
Die 20-Minuten-Warteregel gilt wohl nicht beim alternativen Umstieg auf den Fernverkehr bei NV-Ausfall.
Auf der Seite der Mobilitätsgarantie in den FAQ heißt es dazu:

Ab wann darf ich in den DB-​Fernverkehr umsteigen?

Der Garantieanspruch beginnt 20 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrt der gewünschten Nahverkehrslinie. Der Umstieg in den DB-​Fernverkehr darf nur bei einem Verbindungsausfall etwas früher erfolgen, aber nie vor der fahrplanmäßigen Abfahrt der Nahverkehrslinie.


Wie ich in einem anderen Thread bereits hingewiesen habe, kann man sich mit dem Deutschlandticket im Anwendungsbereich der NRW-Tarifbedingungen (nicht Verbund oder DT!) auch auf die fahrgastrechtliche Regelung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.V.m. § 11 Abs. 2 EVO) berufen. Man sollte halt beim Fahrgastrechte-Antrag geeignet darauf hinweisen, dass man sich im NRW-Tarif gegen eine Abweichung i.S.d. § 3 Abs. 2 EVO entschieden hat.

Hallo,

vielen Dank für den Hinweis. Ab/bis Solingen Hbf. gilt ja Richtung Leichlingen bereits der VRS-Tarif. D. h. doch dann, dass ausschließlich - sofern ich meine Fahrt mit einem DB DTV Deutschlandticket tätige - die Regelungen des VRS Anwendung finden. Der NRW-Tarif wäre hier also ebenso außen vor, wie der DT (= wenngleich hier, wie bereits dargelegt, irrelevant). Summa summarum, könnte ich mich im konkreten Fall also lediglich auf die Mobilitätsgarantie NRW berufen - insofern anwendbar. Korrekt?


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