Greifen (allgemeine) FGR auch bei verpassten Anschlüssen? (Aktueller Betrieb)

Tobs, Region Köln/Bonn, Montag, 20.01.2025, 15:03 (vor 329 Tagen) @ Tobs

Der Garantieanspruch beginnt 20 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrt. Ab dann darfst du entweder auf den Fernverkehr (IC, EC, ICE) umsteigen oder ein Taxi oder ein Sharing-​​Angebot (z. B. Leihfahrrad, Leihroller, Leihauto, E-​​Scooter, On-​Demand-Verkehr) für deine Fahrt nutzen. Der Umstieg muss innerhalb von 60 Minuten erfolgen. Der Anspruch auf die Mobilitätsgarantie NRW entfällt, wenn das verspätete Verkehrsmittel an der Abfahrtshaltestelle trotzdem noch genutzt wurde."[/link] (Fettierung durch mich)[/size]

Um beim Beispiel zu bleiben: Ich fahre mit der mehr als zwanzig verspäteten RB 48, in Solingen Hbf., ab und verpasse in Köln Hbf. so den Umstieg auf den RE 1 nach Aachen Hbf.* Dann entfällt zwar die Mobilitätsgarantie NRW, aber im Rahmen der (allgemeinen) Fahrgastrechte müsste dann doch das Taxi von Köln nach Aachen, mit Blick auf Uhrzeit sogar i. V.m. dem Deutschlandticket, geltend gemacht werden können, da hier auch dann ein größerer Teil der tatsächlichen Kosten, 120.00 € statt 60.00 €, abgedeckt sein dürften. (Ob das auch umgekehrt bei einer verspäteten S41 gelten würde, wäre übrigens auch eine interessante Frage.) So wie ich es verstanden zu haben glaube, greifen die (allgemeinen) Fahrgastrechte eben auch bei verpassten Anschlüssen. Korrekt?

* Beispiele Richtung Bonn lasse ich außen vor, da hier ja womöglich auf die Linien 16, 18 oder 66 zurückgegriffen werden könnte.


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