Gefälle Stuttgart 21 und § 7 EBO (Allgemeines Forum)

Henrik, Donnerstag, 24.11.2011, 22:02 (vor 5259 Tagen) @ mrhuss

Der ein oder andere Betriebseisenbahner dürfte Dir bestätigen, dass Theorie und Praxis nicht immer das selbe sind. Es reicht doch schon, wenn mal ein Tf aus Unachtsamkeit die Bremse nicht richtig anlegt.

.....dann steht der Zug nicht, sondern rollt weiter, maximal noch ne halbe Minute, unabhängig von der Neigung.

Wenn man erst bremst und dann löst, um den Anhalteruck zu vermeiden, bleibt der Zug durchaus erst mal stehen. Bekanntermaßen reagieren die Druckluftbremsen mit Verzögerung.

Ob mit oder ohne Verzögerung - hauptsache die Bremsen reagieren und das tun sie ja bekanntlich auch.

"(2) Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in denen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst oder gebildet werden, soll bei Neubauten 2,5v.T. nicht überschreiten."

Die Längsneigung der Bahnhofsgleise von S21 ist also das sechsfache (!) des Sollwerts für Neubauten.

ob sechsfache, doppelte oder vierfache ist reichlich irrelevant.

Die Sollwerte in der EBO sind also irrelevant?

Sofern man nicht im Bereich der Sollwerte der EBO liegt, ist es in irrelevant, ob man doppelt oder sechsfach drüberliegt, ja. Es bedarf einer Genehmigung und man schaut sich die Lage an.


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