Ausgleich für Nichtbenutzung der BC fehlt auch. (Fahrkarten und Angebote)

heinz11, Montag, 03.08.2020, 15:16 (vor 1334 Tagen) @ ffz

Wie schon mehrfach erwähnt: Abhängig vom Bundesland galten Ausgangsbeschränkungen. Da hätte man nicht einfach so fahren können, zumindest nicht legal.


Falsch!!! Es gab in Deutschland in keinem Bundesland Ausgangsbeschränkungen die man nicht hätte umgehen können, wenn man gewollt hat. Man musste einen triftigen Grund haben in einigen Bundesländern, allerdings waren die Gründe die im Gesetz genannt wurden nur als Beispiele zu verstehen und nie abschließend zu sehen, so wurde es in Bayern und Saarland Höchstrichterlich festgestellt.

Wer zB in Bamberg wohnte und beschlossen hat einen Spaziergang an der Zugspitze zu unternehmen der konnte das jeder Zeit im Rahmen der gültigen Gesetze tun. es war nie festgelegt dass der Spaziergang am Wohnort stattfinden muss. Das wurde zwar in den Medien anders kommuniziert war aber nie Inhalt eines Gesetzestextes.


Dein "Falsch" ist leider nicht ganz richtig. ;-)

In der Corona-Verordnung des Freistaates Sachsen vom 31. März 2020 heißt es unter den triftigen Gründen zwar lediglich

" ...14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person,...".

Jedoch hat das Sächsiche OVG in einem Beschluß vom 07. April 2020 den Bereich des Wohnumfeldes mit einem Radius von 15 Kilometern definiert. Also in Leipzig wohnen und auf der Landeskrone in Görlitz wandern gehen, wäre nicht erlaubt gewesen.


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