Dort steht: Kunde hat nicht immer Rennereien. (Allgemeines Forum)

martarosenberg, Mittwoch, 01.05.2019, 17:58 (vor 2524 Tagen) @ musicus

Anhang 8, Punkt 3.1.1f.:
Man lädt technische Probleme ausnahmslos und vollständig auf den Kunden ab.

Die besten Gegenargumente fabriziert der Bahnverkehr eben noch immer selbst.

Dort (Anhang 8, Punkt 3.1.1) lese ich für Karten ohne weitere Applikationen, die einem Verkehrsunternehmen gehören:

* Nicht lesbare Karte wird eingezogen,
* Fahrgast bekommt 14 Tage gültiges Ersatzticket (sofort, bei der Kontrolle),
* Fahrgast bekommt FN, die aber zunächst unwirksam bleibt,
* Die Verkehrsunternehmen prüfen, ob die Fahrkarte gültig war.

--> Da steht also nicht, dass es auf den Kunden abgewälzt würde.


In Punkt 3.1.2 ist dann geregelt, wie es mit Karten ist, die merere Applikationen können und nicht einem Verkehrsunternehmen gehören. In diesem Fall hat der Kunde die Rennerei.

--> Also einfach eine Karte nach 3.1.1 besorgen und dann bei Kontrolle auf das Verfahren nach 3.1.1 bestehen.


3.1.1 Verkehrsunternehmenseigene Trägerkarten ohne zusätzliche Applikationen

(1) Ist eine Trägerkarte mit dem Kontrollgerät nicht auslesbar, so sind die persönlichen Daten des Fahrgastes, die Trägerkartennummer sowie entsprechend der Angaben des Fahrgastes die Ticketart und
der Geltungszeitraum zu erheben. Die Trägerkarte ist einzuziehen.

(2) Der Fahrgast erhält vom Prüfpersonal vor Ort auf Basis seiner Angaben einen Ersatzfahrausweis
mindestens für den Geltungsbereich seines nicht lesbaren elektronischen Fahrausweises ausgestellt.
Auf diesen werden der Geltungszeitraum (14 Tage ab Zeitpunkt der Kontrolle) und die Bezeichnung
„ErsatzTicket NRW“ aufgebracht. In das Namensfeld des ErsatzTicket NRW ist unverzüglich nach Erhalt durch das Prüfpersonal, ansonsten durch den Fahrgast der Name und Vorname des Fahrgastes in
Druckbuchstaben unauslöslich einzutragen.

(3) Zusätzlich wird dem Fahrgast eine vorläufige Fahrpreisnacherhebung mit weiterführenden Erläuterungen ausgehändigt. Die Zahlungsaufforderung bleibt bis zur Prüfung der Angaben des Fahrgastes
unwirksam und wird ausschließlich dann wirksam, wenn der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht
im Besitz eines für seine vorgenommene Fahrt gültigen Fahrausweises war.

(4) Das kontrollierende Verkehrsunternehmen informiert das für die Ausgabe der jeweiligen Trägerkarte
zuständige Verkehrsunternehmen und leitet die erhobenen Daten gemäß Punkt (1) sowie die eingezo-
gene Trägerkarte an dieses weiter.

(5) Das ausgebende Verkehrsunternehmen prüft die Daten. Bei Richtigkeit der Angaben erhält der Fahrgast binnen 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle kostenfrei eine neue, funktionsfähige Trägerkarte und
die vorläufige Fahrpreisnacherhebung wird ausgesetzt.


3.1.2 Multi-applikative Trägerkarten und Trägerkarten, die nicht im Besitz eines Verkehrsunternehmens stehen

(1) Ist eine Trägerkarte mit dem Kontrollgerät nicht auslesbar, so wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung über ein Erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Ziffer 7.5.2 der Beförderungsbedingungen
Nahverkehr NRW ausgestellt. Die Trägerkarte darf nur dann eingezogen werden, wenn ein Betrugsver-
dacht vorliegt.

(2) Der Fahrgast ist verpflichtet, sich binnen 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle mit der Ausgabestelle
seiner Trägerkarte in Verbindung zu setzen und einen Austausch der Trägerkarte vorzunehmen. Das
Prüfpersonal unterrichtet den Fahrgast entsprechend.

(3) Dem kontrollierenden Verkehrsunternehmen ist durch den Fahrgast, ggf. über die Ausgabestelle der Trägerkarte, binnen 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle nachzuweisen, dass die Trägerkarte ausgetauscht wurde und der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle über einen für die von ihm vorgenommene
Fahrt gültigen Fahrausweis verfügt hat. In diesem Fall wird die Zahlungsaufforderung ohne weitere Kosten für den Fahrgast niedergeschlagen.


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