Nichtentschädigung bei Zugausfällen sittenwidrig? (Allgemeines Forum)

sb, Mittwoch, 04.10.2017, 09:42 (vor 3123 Tagen) @ markw
bearbeitet von sb, Mittwoch, 04.10.2017, 09:43

(edit: Titel der Nachricht)


Eine Missachtung des Vertragsgrundsatzes, dass bei fehlender Leistung nicht einmal der zuvor bezahlte Preis zurückerstattet werden müsste, ist bereits sittenwidrig.

Die Frage darüber hinausgehender Entschädigungen oder Entschädigungen im Falle von Verspätungen bleiben davon unberührt.


Zitat:

"Kapitel II, Art 32
Haftung bei Ausfall (...)

(1) Der Beförderer haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall (...) nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadensersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.

(2) Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall (...) auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a) außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte,

b) (...)

c) Verhalten eines Dritten, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte; ein anderes Unternehmen, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzt, gilt nicht als Dritter; Rückgriffsrechte bleiben unberührt."

=> Wenn die bezahlte Leistung der Fahrkarte nicht einmal am selben Tag möglich oder gar nicht erfüllt wird, dann müsste gemäß dieser Formulierung nicht einmal der bezahlte Preise zurückerstattet werden?!?

Dreist erscheint auch folgender Absatz...

"Art 17(47)
Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde (...).
"

...da eine Nichterfüllung der vertraglich bezahlten Leistung dann sogar vorsätzlich ohne Rückzahlung des bezahlten Preises erfolgen könnte (sittenwidrig)?


"§323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(...)
"

§323(2)2 BGB kann sich zum Beispiel auf eine per Fahrplan fixierte bezahlte Leistung beziehen.


Sittenwidrigkeit:

"§138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
"

§138(2) BGB beschreibt zum Beispiel eine Nichterfüllung einer bezahlten Leistung wie einer Fahrkarte im Falle von §323(2)2 BGB (s.o.), §138(1) BGB besagt, dass solche Vertragsklauseln nichtig sind. Ferner wären die rechtlichen Folgen von §819 BGB (Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß) im Zusammenhang mit §138 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) zu prüfen.

Siehe auch:
http://www.rechtslexikon.net/d/sittenwidrigkeit/sittenwidrigkeit.htm


Ob dies alleine durch...

"§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(...)
"

...ausgehebelt werden kann, dürfte sich stark bezweifeln lassen...


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum