Richtigstellung zur Alkoholkontrollenanordnungsbefugnis (Allgemeines Forum)

Ralle622, Bonn, Dienstag, 07.06.2011, 17:19 (vor 5417 Tagen) @ Abi

Letzteres ist bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr (fast) immer gegeben, d.h. es darf natürlich eine Blutprobe durchgeführt werden, wenn der Polizist eine Fahne riecht oder wenn der Fahrer anderweitig im Verkehr auffällig geworden ist.

NEIN, es gab ein BGH Urteil, daß eine Blutprobe nicht zulässig ist, weil es als "Körperverletzung" gewertet wird!

Diese Rechtsansicht ist in der Tat richtig (auch wenn ich grade keine BGH-Entscheidung finde). Die Blutprobe muss von einem Richter angeordnet werden, es sei denn eine Gefährdung des Untersuchungsergebnisses droht, was aber dank Rückrechnungsmöglichkeiten und gerichtlichem Bereitschaftsdienst seltenst der Fall ist.

Lässt die Polizei dennoch gegen den Willen des Fahrers eine Blutprobe durchführen, handelt es sich sogar um Körperverletzung im Amt (höherer Strafrahmen als "einfache" Körperverletzung).

Eine ganz Frage ist, ob dieser Richtervorbehalt rechtspolitisch sinnvoll ist. Der Richter verlässt sich ja doch auf die Angaben der Polizei - was soll er auch sonst machen: Persönlich vorbeikommen? Undenkbar - die Gerichte ächzen ohnehin schon unter massivem Personalmangel. Es werden daher schon seit geraumer Zeit immer wieder Stimmen laut, bei Blutalkoholkontrollen den Richtervorbehalt abzuschaffen.


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