Richtigstellung zur Alkoholkontrollenanordnungsbefugnis (Allgemeines Forum)

ice-t-411, Dienstag, 07.06.2011, 00:23 (vor 5418 Tagen) @ Ralle622

Hi!

Das heißt: Der Richter darf eine Blutprobe anordnen, wenn es Anzeichen für Alkoholkonsum gibt. Ohne richterliche Anordnung darf die Polizei (die ist mit der Bezeichnung "Ermittlungspersonen" in Absatz 2 gemeint) Blutproben nur durchführen lassen, wenn die durch die Einholung der richterlichen Anordnung entstehende Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährden würde.

Letzteres ist bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr (fast) immer gegeben, d.h. es darf natürlich eine Blutprobe durchgeführt werden, wenn der Polizist eine Fahne riecht oder wenn der Fahrer anderweitig im Verkehr auffällig geworden ist.

Sicher kann man der Staatsgewalt manchmal ein Schnippchen schlagen, weil man nicht alles ertragen muss, aber bei solchen Allerweltsdelikten war der Gesetzgeber schon schlau genug sie auch verfolgen zu können.

Gruß
Johannes


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