Nur bei Schwarzfahrten! (Allgemeines Forum)

Giovanni, Montag, 06.06.2011, 23:51 (vor 5417 Tagen) @ Alex101

Ein Zub ist auf keinen Fall ein berechtigte Behörde.

Hab ich auch nicht behauptet.

Wenn du keine gültige Fahrkarte hast und dich nicht Ausweisen kannst oder willst, kann der Zub sehr wohl die (Bundes)Polizei hinzuziehen, da es sich um eine Straftat nach § 265a StGB "Erschleichen von Leistungen" handelt. Dann darf die Polizei sehr wohl die Personalien feststellen und dem Zub übergeben.

Moment mal!
Das fehlen einer Fahrkarte hat nicht zwangsläufig etwas mit § 265a StGB zu tun.

Gemäß § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung hat der Fahrgast bis 5min vor Abfahrt des Zuges Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises gemäß gültigem Tarif.

Nicht immer wird dieser erfüllt:
- Schlange am Schalter / Automat zu lang
- Automat defekt
- Bargeldannahme am Automat gestört
- Automat verkauft nicht nach DB-Tarif
(oft in S-Bahn-Bereichen, da fehlt auch gern die Anfangssstrecke)
- Automat verweigert Verkauf für verspätete Züge
(NTA verkaufen nur bis 1min vor Planabfahrt)
- Automat verkauft tarifwidrige Zwangsaufpreise
(Thalys-Reservierung, PK B statt C für EN)
- Schalter verweigert Verkauf
(einige DB-Schalter in Berlin verkaufen keine DB-Tickets)
- Produktübergang

In solchen Fällen liegt keine Straftat vor und damit auch kein berechtigtes Interesse des Eisenbahnverkehrsunternehmen an den Personalien.

Selbstverständlich besteht aber seitens des Eisenbahnverkehrsunternehmens der Anspruch auf Zahlung des regulären Fahrpreises (ohne Bordzuschlag) gegen Aushändigung der gewünschten Fahrkarte. Nur wenn eine Annahme des gewünschten bargeldlosen Zahlungsmittels nicht möglich ist kann sich ein Interesse an den Personalien ergeben.


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