Richtigstellung zur Alkoholkontrollenanordnungsbefugnis (Allgemeines Forum)

Ralle622, Bonn, Montag, 06.06.2011, 23:23 (vor 5424 Tagen) @ Abi
bearbeitet von Ralle622, Montag, 06.06.2011, 23:24

Oder gehen wir noch einen Schritt weiter:
Der Verdächtige weigert sich der Alk Kontrolle und der Richter ordnet es an und es stellt sich heraus, daß der Verdächtige tatsächlich nichts getrunken hat! Da gibt es ein Nachspiel!

Aber meisten wissen das net und ist auch von Vorteil zu unserer Sicherheit!

Das ist nicht richtig, was du schreibst. Die Kontrolle dient ja gerade der Feststellung, ob getrunken wurde. Ob die Kontrolle zulässig ist, hängt nicht davon ab, ob getrunken wurde, sondern ob Anzeichen dafür bestanden. (Es wäre ja auch lächerlich, wenn jede Kontrolle, die negativ ausgeht, gleich unzulässig wäre.)

Damit nicht immer an der Sache vorbeigeredet wird, ein Auszug aus § 81a StPO (Entnahme von Blutproben, körperliche Eingriffe):

"(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu."

Das heißt: Der Richter darf eine Blutprobe anordnen, wenn es Anzeichen für Alkoholkonsum gibt. Ohne richterliche Anordnung darf die Polizei (die ist mit der Bezeichnung "Ermittlungspersonen" in Absatz 2 gemeint) Blutproben nur durchführen lassen, wenn die durch die Einholung der richterlichen Anordnung entstehende Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährden würde.


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