Richtigstellung zur Alkoholkontrollenanordnungsbefugnis (Allgemeines Forum)

Otira, Dienstag, 07.06.2011, 07:11 (vor 5426 Tagen) @ ice-t-411

Hi!

Das heißt: Der Richter darf eine Blutprobe anordnen, wenn es Anzeichen für Alkoholkonsum gibt. Ohne richterliche Anordnung darf die Polizei (die ist mit der Bezeichnung "Ermittlungspersonen" in Absatz 2 gemeint) Blutproben nur durchführen lassen, wenn die durch die Einholung der richterlichen Anordnung entstehende Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährden würde.


Letzteres ist bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr (fast) immer gegeben, d.h. es darf natürlich eine Blutprobe durchgeführt werden, wenn der Polizist eine Fahne riecht oder wenn der Fahrer anderweitig im Verkehr auffällig geworden ist.

Gefahr im Verzuge ist hier eher, wenn es ansonsten keine Möglichkeit der Beweissicherung geben würde. Sprich, wenn wirklich kein Richter oder Staatsanwalt zu erreichen ist (was eigentlich die Ausnahme sein müsste, da es zum einen einen Richternotdienst gibt und gleichzeitig ein Arzt die Blutentnahme durchführen muss). Einziger hier mir bewusster Fall, ist wenn der beschuldigte einfach weitertrinken will. Hier ist das Problem, dass man dann nicht mehr weiß, welchen Promille hatte er bei der Fahrt und welche sind "neu".

Es gibt für jeden Amtsgerichtbezirk immer einen aktiven Richter, der telefonisch Blutkontrollen etc. anordnen kann. Das Gespräch dauert nicht lange, ist aber inzwischen notwendig. Der wird auch nachts um 4 rausgeklingelt.
Otira


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