BahnCard fällt nicht unter Verbraucher­schutz­gesetz (Allgemeines Forum)

Henrik, Dienstag, 20.05.2025, 20:36 (vor 370 Tagen) @ zettelbox
bearbeitet von Henrik, Dienstag, 20.05.2025, 20:40

Zum einen ist dies das Gesetz für faire Verbraucherverträge, nach der ein solcher Verbrauchervertrag sich nach der Mindestvertragslaufzeit nicht mehr um ein weiteres Jahr verlängern darf, sondern in einen unbefristeten Vertrag mit monatlicher Kündigungsfrist umwandeln muss.

Wer das allerdings nicht will, muss recht­zeitig kündigen, um nicht für das nächste Jahr im Abo ohne monatliche Künd­barkeit fest­zuste­cken.

Fällt nicht unter Verbraucher­schutz­gesetz

Dass sich ein Vertrag nach der Mindest­lauf­zeit auto­matisch verlängert und nicht monatlich künd­bar ist, wider­spricht in der Regel dem Gesetz für faire Verbraucherverträge. Für die Bahncard gilt das allerdings nicht. Das liegt daran, dass eine Bahncard – im Gegen­satz zu den meisten gängigen Abo-Verträgen – lediglich Ermäßigungen bietet, keine regel­mäßigen Dienst­leistungen oder Produkte selbst. Deswegen ist es zulässig, dass sich der Vertrag bei Nicht­kündigung von selbst verlängert.

https://www.test.de/Deutsche-Bahn-Kunden-koennen-Bahncard-laenger-kuendigen-5047292-0/

Grundlage ist das Urteil des OLG Frankfurt:

Ohne Erfolg beanstande der Kläger die sechswöchige Kündigungsfrist, entschied der zuständige 6. Zivilsenat. Diese Regelung sei rechtmäßig. Es handele sich bei der BahnCard insbesondere nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen gesetzlich eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen sei (§ 309 Nr. 9 c BGB). Die BahnCard stelle vielmehr lediglich einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch dar. Sie vermittele den Kunden nur einen Anspruch darauf, während ihrer Laufzeit ermäßigte Preise für Dienstleistungen zahlen zu müssen.

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/sechswoechige-kuendigungsfrist-der...
19.12.2024

Darüber hinaus gibt es weitere, etwas komplexere Optionen, mit denen du den neuen Vertragsabschluss anfechten kannst, denn es ist klar, dass zwei gleichwertige, parallele Bahncards zu besitzen, ein Irrtum sein muss, und die Verantwortung beim Anbieter liegt, diesen Irrtum zu erkennen.

Es handelt sich nicht um einen neuen Vertragsabschluss.

Es war ja grade eben kein Irrtum, zwei gleichwertige, parallele Bahncards zu besitzen.
Er bestellte die BahnCard am 31.03.2025 zum vergünstigten Preis in Höhe von 30,99 Euro mit dem Wissen und Kalkulation, dass seine bisherige My BahnCard 25 noch bis Ende Juni 2025 laufen würde.
Er nahm also in Kauf, dass er knapp 3 Monate lang in Besitz zweier gleichwertiger, paralleler Bahncards sei.
Sein Irrtum lag daran, dass er annahm, sein bestehendes BahnCard-Abo würde mit diesem Abschluss automatisch enden.
Er verpasste es, vor Ablauf der 6-wöchigen Kündigungsfrist sein BahnCard-Abo zu kündigen.
Mit diesem Irrtum von ihm könnte er argumentieren und um Kulanz auf Stornierung bitten.

Witzig am Rande,
sollte er Erfolg haben und sein BahnCard-Abo wird auf Kulanz storniert,
dann käme ihm das zu Gute, was er stets bedauert: Das Abschaffen der Plastik-BahnCard
Er müsste dann keine BahnCard zurückschicken. Die DB würde die digitale BahnCard einfach aus seinem Konto löschen.

Es liegt an dir, ob du das Kostenrisiko für 70 Euro eingehst, aber deine Chancen stehen hier nicht schlecht, auch wenn die Bahn sich juristisch mit aller Macht wehren wird.

62,90 Euro

Es gäbe die Möglichkeit auf einen Widerspruch mit der Argumentation bei Erwerb der BahnCard vor einem Jahr sei er nicht deutlich auf das Abo-Modell hingewiesen worden.

vgl.
https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/db-bahncard/

Da er in Vergangenheit in Besitz mehrerer verschiedener BahnCards war und diese jeweils fristgemäß gekündigt hat,
kann man davon ausgehen, dass das Abo-Modell der BahnCard ihm bekannt und bewusst ist,
folglich könnte er mit einem solchen Widerspruch scheitern.

Vielleicht kannst du dich auch an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden, die sich da meines Wissens bereits in einem Rechtsstreit mit der Bahn befindet.

Das Verfahren ist Ende letzten Jahres beendet, s.o.
OLG Frank­furt Az. 6 U 206/23
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/sechswoechige-kuendigungsfrist-der...


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