Mal ein Lob: FGR-Abwicklung (Allgemeines Forum)

ICE920, München, Samstag, 30.11.2024, 17:32 (vor 47 Tagen) @ JoeO

Eine "Pflicht" die Verbindung mit der frühesten Ankunft zu nehmen besteht tatsächlich nicht. Allerdings besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung wenn die mehr als 60 minütige Verspätung nicht durch Bahnverschulden, sondern durch Wahl einer späteren Verbindung durch den Fahrgast zurückzuführen ist.


Steht wo? Die Verordnung und die Beförderungsbedingungen sprechen ohne weitere Einschärnkung von "Verspätung".


Das ist nicht ganz richtig.

In der Verordnung (EU) 2021/782

Artikel 19
Entschädigung

(10) Eisenbahnunternehmen sind nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn sie nachweisen können,
dass Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang
mit folgenden Umständen aufgetreten sind:
a) ...
b) Verschulden des Fahrgasts oder
c)...

Ist die Verspätung von 60 oder mehr Minuten darauf zurückzuführen, dass der Fahrgast nicht die nächstmögliche, sondern eine spätere Verbindung nutzt, dann ist die spätere Ankunft nicht auf Bahnverschulden zurückzuführen, sondern auf das Verhalten des Fahrgastes.

Nach Artikel 19 (10) b) ist das Eisenbahnunternehmen dann nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

Danke fürs Zitat! Aber das kann man so oder so auslegen. Für mich klingt das nach gleichzeitigem kompletten Unverschulden der Bahn. Also dass damit gemeint ist, dass du z.B. einen Flexpreis hast und weil du aus eigener Schuld später fährst, steht dir keine Entschädigung zu. Also Verspätung muss direkte Folge des Kundenhandelns sein. Wenn ich erst eine Stunde Verspätung habe und dann noch zusätzlich eine Stunde Pause einlege, trifft meiner Meinung nach nicht zu, dass die Verspätung ausschließlich Schuld des Kunden ist. So ähnlich wie bei 1 Stunde Verspätung durch Türstörung nach 1 Stunde Verspätung durch Notarzteinsatz. Da würde nach Lesart des Forums die Entschädigung schon zustehen


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