Mal ein Lob: FGR-Abwicklung (Allgemeines Forum)

JoeO, Braunschweig, Montag, 25.11.2024, 22:02 (vor 18 Tagen) @ ICE920

Eine "Pflicht" die Verbindung mit der frühesten Ankunft zu nehmen besteht tatsächlich nicht. Allerdings besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung wenn die mehr als 60 minütige Verspätung nicht durch Bahnverschulden, sondern durch Wahl einer späteren Verbindung durch den Fahrgast zurückzuführen ist.


Steht wo? Die Verordnung und die Beförderungsbedingungen sprechen ohne weitere Einschärnkung von "Verspätung".

Das ist nicht ganz richtig.

In der Verordnung (EU) 2021/782

Artikel 19
Entschädigung

(10) Eisenbahnunternehmen sind nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn sie nachweisen können,
dass Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang
mit folgenden Umständen aufgetreten sind:
a) ...
b) Verschulden des Fahrgasts oder
c)...

Ist die Verspätung von 60 oder mehr Minuten darauf zurückzuführen, dass der Fahrgast nicht die nächstmögliche, sondern eine spätere Verbindung nutzt, dann ist die spätere Ankunft nicht auf Bahnverschulden zurückzuführen, sondern auf das Verhalten des Fahrgastes.

Nach Artikel 19 (10) b) ist das Eisenbahnunternehmen dann nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

Da die Bahn solche weitergehenden Regelungen nur für das eigene Tarifgebiet treffen kann, gilt die 20 Minuten Regelung auch nur im deutschen Binnenverkehr. Im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Ausland ist die Zugbindung erst ab +60 aufgehoben.


Ich habe die 20 Minuten überlesen. Die sind natürlich DB Kulanz, da hast du Recht. Ich bezog mich auf die 365 Tage. Die wurden eingeklagt (https://tinyurl.com/bdd2hmxb)

OK, ich bezog mich bei meiner Antwort auf die 20 Minuten.


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