? Erstattung wenn NV schneller als FV (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Montag, 11.11.2024, 17:24 (vor 588 Tagen) @ Dr. Bahn
bearbeitet von Barzahlung, Montag, 11.11.2024, 17:26

Ah, schön, dass das mittlerweile sehr explizit in den BB steht.

Stand es auch schon vor der Abmahnung durch euroconsum. Lediglich in den DB-SCIC in den GCC-CIV/PRR gab es in Nr. 10.1.1 lit. b bis 6. Juni 2023 eine Frist von 48 Stunden für die Weiterreise:

Fällt der Zug aus oder ist er verspätet, und ist nach Erfahrung des Beförderers objektiv davon auszugehen, dass der Bestimmungsort gemäss Beförderungsvertrag mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreicht wird, kann der Reisende unter den Bedingungen in Punkt 9.1.3 nachstehend:
a) für die nicht durchgeführte Reise oder für den nicht durchgeführten und/oder durchgeführten, aber sinnlos gewordenen Teil der Reise Erstattung des Beförderungspreises sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum Abfahrtort verlangen, oder
b) seine Reise bei nächster Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden, wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortsetzen.

Bei der BB der DB meinst Du 9.5 statt 9.1.5, ich musste erst suchen...

Ja, Nr. 9.5 ist richtig. Sorry!


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