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chriL999, Montag, 27.03.2023, 21:59 (vor 997 Tagen) @ Co_Tabara-98
bearbeitet von chriL999, Montag, 27.03.2023, 21:59

Dabei frage ich mich gerade, ob der NV genutzt werden müsste im Anschluss an den gebuchten Fernverkehr, sofern das Ziel heute noch erreicht werden könnte. Oder ob auch dann die Zugbindung komplett aufgehoben ist und man auch die "NV-Strecke" (laut Buchung) mit dem Fernverkehr befahren könnte.

Sofern die Zugbindung aufgehoben ist, kann auch die "NV-Strecke" mit dem FV befahren werden.
Die Zugbindung ist aufgehoben ab einer zu erwartenden Verspätung am Ziel i.H.v. 20 Minuten oder mehr und dann grundsätzlich von A nach B (Ziel).
Bei bekanntem Zugausfall (insbesondere bei Erhalt einer Mail von "DB-Reisebegleitung") ist die Verspätung somit "unendlich", das muss man dem Zugbegleiter jedoch manchmal erklären.

Interessant ist nun, dass man dann auch nicht die Wegstrecke des NV-Anteils einhalten muss, eine geänderte Streckenführung ist ausdrücklich erlaubt (insbesondere auch Umwege im FV auf der NV-Strecke, zumindest für den Fall, dass dieser Umweg einen schneller ans Ziel bringen als ursprünglich gebucht, da man ja irgendwie argumentieren muss).


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