Es darf aber nicht zum Nachteil ausgelegt werden (Fahrkarten und Angebote)

U_219, Donnerstag, 31.05.2018, 13:06 (vor 2843 Tagen) @ Frecciarossa

Wenn ich Schlichter wäre und eine Partei parallel zur Schlichtung den Rechtsweg beschritte, würde ich jedenfalls die Schlichtung sofort beenden.

Das ist zwar ein völlig neuer Aspekt, den du hier einbringst, soweit aber korrekt. Der Rechtsweg wurde nicht beschritten. Der söp wurde während des Schlichtungsverfahrens Korrespondenz mit dem EBA in Kopie weitergeleitet.

Es bleibt schlechter Stil, aber immerhin besser als es zu verheimlichen. Als SÖP hätte ich die Schlichtung an der Stelle abgebrochen.

Jedem steht es frei sich auch zu/in einem bestimmten Verfahren Information und Handlungsempfehlungen zu holen. Es kann doch keiner an einen Abschluss eines Verfahrens gebunden sein.

Und auf die anderen Beteiligten hat so ein Verhalten natürlich auch eine Wirkung.

Obskur. „Andere Beteiligte“ - wer soll das noch sein? „So ein Verhalten“ - welches? „Eine Wirkung“ - und zwar...?

Du hast schon verstanden. Es geht um Minuspunkte, die man auch abseits der Sachebene bei EBA und SC sammeln kann. Da arbeiten auch nur Menschen.

Ja da arbeiten auch nur Menschen - soweit ohne Beanstandungen. Aber die EU Richtlinien zur Bearbeitung von FGR sind doch sicher eindeutig formuliert und festgehalten. Keinem darf eine Aktion zum Nachteil ausgelegt werden, nur weil man sich wie oben schon erwähnt Handlungsempfehlungen an anderer Stelle holt. Wo steht das sowas untersagt ist?


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum