"Langsames" ICE-Ticket und Fahrgastrechte (Sammelthreads)

musicus, Dienstag, 29.07.2025, 14:26 (vor 133 Tagen) @ плацкарт

Angenommen, der Fahrgast sitzt im gemütlichen Donauwörth-ICE mit erwarteten +60 und entscheidet in Nürnberg umzusteigen und auf der Schnellfahrstrecke München mit geringerer Verspätung zu erreichen.

Die Entscheidung für eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung ist sein gutes Recht (Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 2021/782)

Diese beträgt nun nur noch +30 im Vergleich zu seiner ursprünglichen Verbindung. Der Fahrgast denkt sich zwischen Nürnberg und Ingolstadt, dass er die Fahrt doch besser abgebrochen hätte, weil er sowieso zu spät zum Termin kommt und sie sinnlos geworden ist.

Zu diesem Zeitpunkt hat der Fahrgast die ihm zustehenden Rechte erschöpfend ausgeübt.

Hat er durch den Umstieg in den schnelleren Zug das Recht auf Reiseabbruch wegen +60 verwirkt?

Ja.

Oder bleibt dieses Recht bestehen, solange sein Donauwörth-Bummelzug stabil über 60 bleibt?

Nein. Die individuelle Ankunftsprognose liegt, durch die Entscheidung mit geänderter Streckenführung weiterzureisen, in diesem Szanario unter 60 Minuten.

Somit erzeugt der Wegfall der Zugbindung die paradoxe Situation, dass die Grundlage für Fahrgastrechte wie zum Beispiel das Recht auf Abbruch wegen Verspätung von mehr 60 Minuten infrage gestellt sein könnte.

Exakt das bezweckt eine aufgehobene Zugbindung! Ein Paradoxon liegt nicht vor.

--
ƪ(ړײ)‎ƪ​​ Bwmz¹¹¹⁻² ƪ(ړײ)‎ƪ​​


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum