Wo ist eine betrügerische Absicht? (Sammelthreads)

rapht0r, Dienstag, 29.07.2025, 13:55 (vor 133 Tagen) @ плацкарт
bearbeitet von rapht0r, Dienstag, 29.07.2025, 13:56

Die betrügerische Absicht ist folgende:

Die Fahrgastrechteverordnung regelt in Artikel 18:

(1) Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung 60 Minuten oder mehr betragen wird, so bietet das Eisenbahnunternehmen, das den verspäteten oder ausfallenden Dienst betreibt, dem Fahrgast unverzüglich an, sich für eine der folgenden Möglichkeiten zu entscheiden, und trifft die dazu notwendigen Vorkehrungen:
[...]
c) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.

Weder war das bei der Abfahrt (es gab keine Abfahrt des Fahrgastes) der Fall, noch hat der Fahrgast einen Anschluss verpasst (weil er gar nicht im Zug war).

Das Recht aus der EU-Verordnung wird in den BB der Bahn zwar etwas erweitert:

9.1.1 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund einer Verspätung, eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird,[...]

Aber genau diese Bedingung ist eben eindeutig nicht gegeben. Ein Reisender (ist man überhaupt ein Reisender, wenn man gar nicht reist), der überhaupt nicht im Zug sitzt, geht vernünftigerweise eben nicht davon aus, dass er mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird. Wie sollte er auch, wenn er nicht im Zug ist. Da geht man vernünftigerweise davon aus, gar nicht anzukommen.


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