Schöne Ausführungen (Fahrkarten und Angebote)

Jogi, Montag, 07.06.2010, 19:56 (vor 5679 Tagen) @ GUM
bearbeitet von Jogi, Montag, 07.06.2010, 19:58

In § 4,1 heißt es dagegen: Der Personalausweis [kann] auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.

@Jogi:
Der Ausweis kann auch im nicht-öffentlichen Bereich verwendet werden, muss aber nicht. D. h. jedermann hat das Recht Verträge auch ohne die Vorlage eines Ausweises zu schließen.

(Ausnahme hierzu sind Bargeldtransaktionen über 15.000,-- Euro nach den künstlich geschaffenen Geldwäscheparagraphen.)

Ich selbst schließe keine Verträge, wenn mir irgendjemand meine persönlichen Daten abnehmen will. Alleine das Vorhandensein einer Ausweiskopie und Ausweisnummer lädt direkt zu kriminellem Verhalten (auf Seiten des Unternehmens) ein. Also keinen Handyvertrag mit Ausweis abschließen, sondern lieber prepaid.

Übrigens nimmt PAYPAL die Ausweisprüfung anders und einfacher vor: Nachdem man ein Bankkonto nach der künstlichen Verschärfung der Rechtslage in 1997 nur noch mit Ausweis bekommt, kann man eine einfache Form der Identitätsprüfung auch durch hin- und her überweisen vornehmen !

Ja, schöne Ausführungen (kleiner Seitenhieb: man beachte auch die neutrale Ausdrucksweise).

Das widerlegt aber nicht die Interpretation, dass die Bahn im Verkaufsvertrag, der mit dem Kauf der Fahrkarte zustande kommt, festschreiben kann/könnte bzw. nicht festschreiben muss, die Beförderung wird z.B. nur unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder adäquaten Dokuments durchgeführt. Das ist im Bezug auf den "högschd" sensiblen Status zweifelsohne ein hoher Preis. Er kann/könnte/muss aber nicht verlangt oder gezahlt werden.

Mir missfällt diese Rechtlage persönlich selber auch. Es bleibt aber jedem selbst überlassen, ob er diesen Preis zahlen will um von mir aus ein Konto zu eröffnen, Überweisungen zu tätigen, eine BahnCard zu erwerben, ein Studi-Ticket benutzen oder sonst irgendwas damit zu machen, was eine Identitätsprüfung verlangt.

Sollte es Bestandteil des Vertrages sein, sich auf Verlangen eines Bevollmächtigten per Perso auszuweisen und alle Parteien haben diesem Punkt bei Vertragsabschluss zugestimmt, so ist gemäß dem o.g. § 4 obligatorisch. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Und mehr hast du nicht beschrieben, nur mehr Beispiel ausführlicher erklärt.

Viele Grüße, Jogi


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