Gültigkeit des BPersAuswG (Fahrkarten und Angebote)

Jogi, Montag, 07.06.2010, 18:50 (vor 5681 Tagen) @ Fabian318
bearbeitet von Jogi, Montag, 07.06.2010, 18:52

Wie gesagt: Dort, was Ralf zitiert hat, steht, dass bestimmte Behörden den Ausweis sich zeigen lassen dürfen. Dort steht aber nicht, dass es niemand anders darf! Wenn es vorher vereinbart worden ist, ist nichts dagegen einzuwenden.

Nach Lektüre des BPersAuswG bin ich überrascht (Link dazu)
Gemäß § 1,1 ist man verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. (eigene Hervorhebung)

In § 4,1 heißt es dagegen: Der Personalausweis [kann] auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.
Das erlaubt in meinen Augen nur eine Interpretation - und die deckt sich mit Deiner Meinung, Fabian. Die Bahn als nicht öffentliches Unternehmen kann meiner Meinung nach auf Basis dieses Paragraphen festschreiben, dass das Vorzeigen des Persos verpflichtend ist um z.B. ein personalisiertes Ticket zu entwerten.
Ich muss also meine vorherigen Ausführungen in dieser Hinsicht korrigieren.

Oder gibt es ein Gesetz, dass es explizit jemand Nichtbefugten verbietet, die Identität auch bei hinreichender Verdachtslage oder wenn die Umstände es erfordern zu überprüfen?

Grüße, Jogi


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