Vertrauenswürdiges Angebot? (Fahrkarten und Angebote)

liebe70, Montag, 07.06.2010, 12:48 (vor 5076 Tagen) @ cyberle

ich würde es vermutlich nicht machen. Erstens ist es durch die DB untersagt solche Tickets bei Ebay anzubieten,

Wo steht das?

2. Gab es in der letzten Zeit häufig Auktionen wo der Kunde leer ausgeht weil die angebotenen Tickets garnicht existieren.

Das ist das Risiko des potentiellen Reisenden, wofür die DB nicht haftbar gemacht werden kann.

und hier

Auch den Weiterverkauf der Saturn-Tickets untersagt die Bahn. Das wird Käufer allerdings nicht davon abhalten, die Tickets auf Auktionsplattformen wie Ebay anzubieten

http://www.n-tv.de/ratgeber/test/mobilitaet/Bahn-Tickets-bei-Saturn-article900307.html

Das ist zunächst ein Zitat aus der oben verlinkten Quelle und nicht als solches gekennzeichnet. :-(

Abgesehen davon ist nicht alles was in den AGB steht auch rechtswirksam. Dabei ist die DB auch nicht das einzige Unternehmen was rechtlich nicht einwandfreie AGB hat.

So kann sie zwar fordern, daß der Reisende seinen vollständigen Namen in das Ticket einträgt, aber der Zub darf den Namen mittels BPA nicht prüfen, siehe PersAuswG, §1(1):

"Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; ..."

Man muß einen BPA besitzen (der kann auch zu Hause liegen) und muß nur einer "zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde" (was das Zub aber nicht ist) vorgezeigt werden. Wie die Personalienüberprüfung von sonstigen Reisenden (also alle Personen, die nach Art.116GG keine Deutsche sind) vonstatten zu gehen hat, ist nicht bzw. in deren Paßgesetzen geregelt. Dort wird aber keineswegs stehen, daß Zub der DB AG in die jeweilige Personen-ID-Card Einsicht nehmen dürfen.

In den BB Bahn steht zwar auch, daß eine entgeltliche Weitergabe des Fahrkartenheftes untersagt ist, aber was machst Du, wenn das Fahrkartenheft in seine Bestandteile Vorder- und Rückseite sowie eigentliche Fahrkarte zerlegt und nur die Fahrkarte als solches verkauft wird?

Und was machst Du wenn Person A das Fahrkartenheft Person B schenkt und Person B zeitgleich der Person A einen Geldbetrag schenkt? Was unterscheidet eine einfache Schenkung von einem einfachen Ver-(Kauf) zwischen Privatpersonen?

Gruß, Ralf


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