verpasster Anschluss = zu erwartende Verspätung über 60 min? (Fahrkarten und Angebote)

mmandl, Mittwoch, 25.08.2021, 17:08 (vor 1664 Tagen) @ musicus

Vor allem ist es ein rechtliches Problem.

Im Hinblick worauf? Dass es zweierlei Lesarten gibt, ist klar. Die praktische Relevanz scheint, gemessen an der Zahl einschlägiger Streitfälle, eben nicht groß genug zu sein.

Und da vertrete ich aufgrund der dargelegten Argumente nun mal die Auffassung, dass im Fall eines Zugausfalls oder eines verpassten Anschlusses stets eine Verspätung von mehr als 60 Minuten zu erwarten ist

Weshalb das stets(!) so sein sollte, ergibt sich aus der dargelegten Argumentation nun nicht wirklich - aber mir ist schon bewusst, dass man das so argumentieren kann.

- Entstehungsgeschichte: Art.16 des KomV sah vor, dass der Fahrgast bei einem Ausfall oder einem verpassten Anschluss stets die dortigen Rechte hat. Im Gesetzgebungsverfahren wurde das dahingehend ergänzt, dass auch einfache Verspätungen zu den genannten Rechten führen, wenn die Verspätung erheblich ist. Aus Vereinfachungsgründen hat man alle drei Situationen unter den Begriff "Verspätung > 60 Minuten" zusammengefasst. Das man bei Zugausfällen und verpassten Anschlüssen hinter den KomV zurückbleiben wollte, ergibt sich nirgends aus den Materialien

- Gleichbehandlung offene und zuggebundene Fahrkarten

- andernfalls unklar, welche Fahrtalternativen der Fahrgast bei einer zuggebundenen Fahrkarte nutzen muss/darf

- bei einer einfachen Verspätung > 60 Minuten darf der Fahrgast auch sofort jede beliebige Verbindung wählen bzw. nach Art. 16 vorgehen und nicht erst, wenn es keine Verbindungen gibt, die eine Ankunft mit Verspätung < 60 Minuten erwarten lassen.

da mit der vertraglich geschuldeten Verbindung (der Fahrgast hat bei offenen Fahrkarten ein einseitiges Wahlrecht) der Zielort überhaupt nicht mehr erreicht werden kann.

Ist die vertraglich geschuldete Verbindung wirklich spezifisch? Falls ja: worauf beruht eine derartige Einschätzung. Ich meine, hier näher an der Meinung von michael_seelze zu sein und die geschuldete Leistung eher als eine generische (Beförderung=Hauptleistung) mit ggf. tarifbedingten Einschränkungen zu verstehen, die auf einen Erfüllungszeitpunkt nebst 59 Minuten Toleranzintervall (Nebenleistung) zielt. Und nicht zuletzt aus salvatorischen Erwägungen, hielte ich beispielsweise einen einzelnen Ausfall einer im 5-Minuten-Takt verkehrenden S-Bahn oder im Halbstundentakt fahrende NV-Linie im Nachlauf nicht für ein hinreichendes Indiz, um eine Ankunftsverspätung von mehr als 60 Minuten stets(!) zwingend anzunehmen. Hier einen Fahrgast zu unterstellen, der absichtlich zu spät ankommen will, halte ich einerseits für verquer, andererseits im Hinblick auf die zweierlei Möglichkeiten der Auslegung aber ohnehin für unbedenklich.

Ich stelle einfach auf die vereinbarte Ankunftszeit ab und diese wird entweder durch die Fahrzeiten des bestimmten vereinbarten Zugs bestimmt oder infolge der Ausübung des Wahlrechts. Diese ist dann die allein geschuldete Verbindung (§ 263 II BGB).

Zwingend ist diese Gegenauffassung aber nicht.

Natürlich. Die Auffassung ebensowenig.

Korrekt. Die VO ist einfach handwerklich misslungen und auf die ein oder andere Weise muss man es einfach handhaben.

Im Gegenteil, führt sie entweder zu einer Unterscheidung zwischen teuren offenen Fahrkarten und billigen zuggebundenen Fahrkarten zugunsten der Fahrgäste mit den preiswerten zuggebundenen Fahrkarten oder zu der Situation, dass man dem Fahrgast mit einer zugebundenen Fahrkarte beim Zugausfall/verpassten Anschluss die Berufung auf Art. 16 zunächst verwehrt, ohne dass jedoch klar, wäre, welche Verbindung er vorrangig nutzen muss/darf.

Das ist aber keine Problemstellung der VO 1371/2007 EG, die ja generisch auf alle Beförderungsfälle anwendbar sein muss, sondern des anzuwendenden Tarifs i.V.m. mit der verkehrlichen Praxis und wird in diesem mMn auch ausreichend praxisgerecht (auf)gelöst. Ja, es stimmt - das Ganze führt zu einer tendenziellen Benachteiligung der "teuren" Fahrkarten (was, wie ich mir gut vorstellen könnte, vielleicht gar kein Versehen ist) und dazu, dass Art. 16 theoretisch eingeschränkt wird, obgleich sich der Paragraph darüber ausschweigt, wie die praktische Umsetzung einschlägiger Verfahrensweisen aussehen soll. Ich hielte es nicht für ausgeschlossen, dass dem Fahrgast, insbesondere im Rahmen und in der Ausübung seines einseitigen Wahlrechts, hier die Vorleistung eines später wieder zu erstattenden Fahrscheins zuzumuten sein könnte.

Zu einem Erstattungsanspruch kommst du aber nur, wenn du das Recht anerkennst, den zu erstattenden Zug zu nutzen. Wenn der Fahrgast auf die tariflich vorgesehenen Züge beschränkt ist, sehe ich nicht, woraus sich der Erstattungsanspruch ergeben soll.


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