verpasster Anschluss = zu erwartende Verspätung über 60 min? (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Montag, 23.08.2021, 22:35 (vor 969 Tagen) @ mmandl

Eine Aufhebung der Zugbindung lässt sich hieraus nicht für die Gesamtstrecke, sondern nur für die Binnenverkehrsstrecke mit dem Beförderer DB ableiten, da die zu erwartende Verspätung am Zielort laut Beförderungsvertrag weniger als 60 Minuten beträgt (Ankunft vrsl. um 0:42 statt um 23:46).


Das ist so nicht richtig, zumindest ist die Rechtslage nicht eindeutig. Richtigerweise führen ein Zugausfall und ein verpassster Anschluss per se zu einer Verspätung von mehr als 60 Minuten (mit welchen Zügen soll der Fahrgast sonst fahren dürfen um an sein Ziel zu kommen?! Gerade bei einer Zugbindung hätte man gar keine Kriterien anhand derer man beurteilten könnte, ob eine vorrangige Verbindung eine Verspätung größer als 60 Minuten ausschließt).


Im vorgetragenen Fall liegt der Anschlussbruch aber nicht im Bereich einer Zugbindung oder davor, sondern dahinter (ICE->RB(NV)). Solch ein verpasster Anschluss führt nicht "per se zu einer [vernünftigerweise zu erwartenden] Verspätung von mehr als 60 Minuten" am Zielort laut Beförderungsvertrag.


Sehe ich anders, denn dann hätte man bei einer (günstigeren) Fahrkarte mit Zugbindung einen höheren Schutzstandard als bei (teureren) Fahrkarten ohne Zugbindung. Maßgeblich ist m.E. immer die Verbindung die (bei einer Zugbindung) von vornherein Gegenstand des Beförderungsvertrags ist oder (bei offenen Fahrkarten) nach Ausübung des Wahlrechts nach § 262 BGB.

Gut: Gehen wir von einer Verbindung als Bestandteil des Beförderungsvertrages aus.
Außerhalb der Abschnitte mit Zugbindung darf jeder NV-Zug und bei den "offenen Fahrkarten" darf jeder (nicht reservierungspflichtige) Zug zum Erreichen des Zielbahhofs innerhalb der Geltungsdauer der jeweiligen Fahrkarte genutzt werden. Wenn also ein NV-Zug meiner Verbindung das Ziel um 23:46 planmäßig ereichen soll und der folgende (in meiner Verbindung nicht aufgeführte) Nahverkehrszug das Ziel um 0:42 planmäßig ereichen soll, kann m.E. nicht per se vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Verspätung (

die Zeitdifferenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit des Fahrgasts gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen oder erwarteten Ankunft

, um die Begriffsbestimmung aus der EG-VO 1371/2007 zu benutzen) am Zielort lt. Beförderungsvertrag mehr als 60 Minuten betragen wird.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum