OT: Kontext "vergleichbare Beförderungsbedingungen" (Fahrkarten und Angebote)

mmandl, Mittwoch, 25.08.2021, 16:01 (vor 968 Tagen) @ michael_seelze

Wenn nein, nach welchen Kriterien richtet sich, welche alternativen Züge der Fahrgast nutzen kann, der einen zuggebundenen Anschluss verpasst hat?

Nach Artikel 16 lit b und c EG-VO 1371/2007. Damit wären wir beim Begriff der "vergleichbaren Beförderungsbedingungen". Ich hatte mal gelesen, dass die Aufnahme dieses Begriffes in die VO mit der Begründung erfolgte, dass "Behinderte" das Recht auf eine vergleichbare Beförderung erhalten sollten, kann aber den entsprechenden Vorschlag nicht mehr online finden. Die Auslegung des Begriffs der "vergleichbaren Beförderungsbedingungen" ging seitens der EVU dann ja auch vom gleichen Beförderer bis hin zu gleichen zu nutzenden Produktklassen.


Das habe ich so ähnlich hier schon einmal gelesen, da wurde aber argumentiert, dass die Möglichkeit, nach lit. c zu einem späteren Zeitpunkt zu reisen, auf die Behinderten Rücksicht nehmen solle. Beides habe ich in den Materialen bisher nirgends gefunden.


Ich habe auch nur einen Änderungsantrag zum Artikel 16 lit. b vom 28.04.2005 aus dem Europäischen Parlament gefunden, in dem folgende geänderte Formulierung vorgeschlagen wurde:

der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung
unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen, die ein gleichwertiges Maß an Zugänglichkeit gewährleisten, bis zum Zielort zu nächster
Gelegenheit, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme teurerer Züge ohne zusätzliche Kosten;

mit der folgenden Begründung:

Vergleichbare Beförderungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, dass ein
gleichwertiges Maß an Zugänglichkeit gewährleistet ist. Fällt beispielsweise ein Zug aus, der für Rollstühle zugänglich war, und der nächste Zug („zu nächster Gelegenheit“) ist für Rollstühle unzugänglich, so sollte von einem Fahrgast mit einer Behinderung nicht verlangt werden, dass er den unzugänglichen Zug als Reisealternative hinnimmt.

Da ging es im Grunde nur um eine Klarstellung, dass die Belange Behinderter bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Beförderungsbedingungen zu berücksichtigen sind. Sie wurde i.E. nicht übernommen. Deutlich wird aber, dass die Aufnahme des begriff nicht erfolgte, um die Rechte behinderter zu stärken, sondern das Parlament den schon vorhandenen Begriff um die Behindertenrechte aufladen wollte.


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