Genau da greift auch das BGB nicht (Fahrkarten und Angebote)

Fabian318, Münster i. W., Dienstag, 12.07.2011, 09:53 (vor 5564 Tagen) @ GUM
bearbeitet von Fabian318, Dienstag, 12.07.2011, 09:53

2.) Dies geht für mich auch in Richtung Schikaneverbot des BGBs. Selbst wenn man Rechte hat, dann darf man diese nicht nur ausüben, um jemand anderen zu schädigen.

Das finde ich doch etwas weit hergeholt. Das Schikaneverbot greift hier sicher nicht, weil das Recht nicht ausgeübt wird, nur um der Bahn zu schädigen, sondern natürlich um einen möglich günstigen Preis zu erlangen.

Allerdings ist es doch merkwürdig, dass man bei einer Fahrkarte im Wert von 120 Euro nur einen Gutschein einsetzen darf, bei drei Fahrkarten im Wert von jeweils 40 Euro insgesamt drei. Wäre es da nicht insgesamt cleverer, wenn man pro angefangene 40 Euro einen Gutschein einsetzen dürfte?

Auch wenn es schwierig wird, einen Extrahalt vorzunehmen und Dich an Deinem ersten Endbahnhof auszusetzen, so wäre das die beste Lösung.

Das ist Quark, tut mir Leid. Wenn die Bahn merkwürdige Regeln entwirft, die wieder nur Viel-(in diesem Fall: Weit-)fahrer benachteiligen, sind die Auswirkungen letztendlich absehbar.


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