Mit wenigen Ausnahmen gibt es keine virtuellen Haltestellen (Fahrkarten und Angebote)

Fabian318, Münster i. W., Montag, 11.07.2011, 11:46 (vor 5564 Tagen) @ GUM
bearbeitet von Fabian318, Montag, 11.07.2011, 11:50

Selbstverständlich doch, in Nordrhein-Westfalen wird das ständig überall völlig legal praktiziert und es spricht auch überhaupt nichts dagegen, weil für die ganze Strecke ein Fahrausweis vorhanden ist und im Tarif nichts anderes festgelegt ist.

Dies ist eben eine der wenigen Ausnahmen, die ich nicht detailliert erläutert habe. Gibt noch mindestens einen weiteren Verkehrsverbund, der dies ähnlich handhabt.

Eigentlich überall, wo es nicht explizit verboten ist. Und es sind ja schon neun Verkehrsverbünde plus einen Tarif in Nordrhein-Westfalen. Ich wüsste auch nicht, in welchen Tarifbestimmungen diese Kombi sonst noch verboten ist, diese Klausel scheint mir auch nahe an der Nichtigkeit (überraschende Klausel). - Die räumliche Gültigkeit wird nunmal meistens als Zone angegeben und die Zonen enden i. Allg. nicht am letzten Haltebahnhof. Ich vermute gar einen Widerspruch: Einerseits ist das Ticket in dieser Zone gültig (siehe Tarifzonenplan MVV, Bestandteil der AGB), andererseits aber doch nicht (gültig bis letzter Haltebahnhof) - was denn nun?

Diese Unzulässigkeiten habe ich eigentlich nur von dort gehört, wo man sowieso des öfteren merkwürdige Tarifregelungen her vernimmt. Den RMV könnte ich mir da auch noch gut vorstellen.

Weder logisch noch selbstverständlich. Obwohl in München die Haltebahnhofs-Systematik wie eines der Zehn Gebote gepredigt wird, ist dies noch lange nicht allgemeingültig. Demnach darf es ja - logischer- und selbstverständlicherweise - keine Grenztarifpunkte, die nicht Bahnhöfe sind, geben.

Weil es an diesem fiktiven Halt keine Fahrtunterbrechung und kein Ein-/Aussteigen geben könnte. Ich weiß auch wirklich nicht, wie man auf so eine Idee kommen kann.

Es ist ja aber dennoch ein Tarifpunkt, wo beide Verträge lückenlos aneinanderschließen.

Wie man auf die Idee kommen kann? a) siehe erster Beitrag und b), was ich am wichtigsten finde, um keine Strecke doppelt zu bezahlen. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, wieso man eine Strecke doppelt bezahlen sollte, wenn man sowieso schon eine Fahrkarte bis zu einem bestimmten Punkt hat - z.B. Zeitkarte, Semesterticket, Kombiticket usw. Gerade, wenn beide Fahrkarten auch in Zügen gültig sind, die dort halten (was im geschilderten Fall so ist), wird es völlig abwegig, dass die Kombination in nicht haltenden Zügen nicht möglich sein sollte.

Dass zwei Beförderungsverträge an Nicht-Haltebahnhöfen aneinandergestoßen werden, ist in der Eisenbahn eigentlich das normalste was es gibt. - Siehe jede einzelne Fahrt ins Ausland.

Du steigst ja auch nicht in ein Lufthansa-Flugzeug München-New York ein und hast einen Flugschein München-London und einen London-New York und bittest am Check-In darum, diese zusammenzuheften.

Der Vergleich hat weniger als Äpfel und Birnen miteinander gemein.

Ich frage aber nochmals:

Mit einer Fk Hannover - Minden und Minden - Bielefeld besteht für die Gesamtstrecke ein Fahrausweis. Gegen welche Bestimmung im Tarif spricht diese Kombination, wenn der Zug dort nicht hält, dies so zu fahren?

"Weil es nicht ausdrücklich erlaubt ist", lasse ich nicht gelten: Es ist nämlich durchaus gängig und gar nicht abwegig.


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