Re: In den AGB der DB steht... (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Montag, 11.07.2011, 23:30 (vor 5564 Tagen) @ flyingska

2.4.2 Soweit aus den Beförderungsbedingungen klar ersichtlich, verkörpern mehrere Fahrkarten dann einen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie (i) in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrkartentasche zusammengefügt, (ii) dauerhaft zusammengeheftet, (iii) alphanumerisch verkettet sind, (iv) nur einen Gesamtpreis angeben oder (v) in anderer Weise aufgrund einer Regelung in besonderen Beförderungsbedingungen miteinander verbunden sind.


Fett von mir die interessanten Passagen hervorgehoben. Punkt IV macht wenig Hoffnung, aber Punkt V ist sehr schwammig formuliert.

Gibt es denn für die geplante Fahrt "besondere Beförderungsbedingungen" ?
Interessant wäre außerdem noch die Definition von "dieselbe Fahrt".
Die Fahrkarten dürften kaum für dieselbe Fahrt (mit durchgehendem Zug) erhältlich sein, wenn man die Gesamtreisestrecke angibt.

Weiter heißt es:

2.4.5 Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem oder den Beförderern zustande, deren Beförderungsleistung der Reisende tatsächlich in Anspruch nimmt. (...)


Das klingt nach: Wenn ich zwei NP-Tickets für die Relation Hannover-Herford besitze, darf ich mir die Verbindung (nicht nur den Zug!) auf geradem Weg aussuchen.
D.h.: Bei einer NP-FK darf ich die Reise so oft wie ich möchte auf gerader Strecke innerhalb der Geltungsdauer unterbrechen. Umgekehrt müsste dies doch bedeuten, dass ich auch direktere Verbindungen nutzen darf, solange die Wagenklasse, die Gültigkeitsdauer eingehalten wird und kein Umweg enthalten ist.

Was meinst Du mit "direktere Verbindungen"? Es wäre bei der Fahrt über Minden hinaus doch ein Umweg vorhanden, um nach Minden zu kommen ?

Dazu heißt es in den AGB:

2.9 Ungültigkeit - Eine Fahrkarte ist ungültig, wenn (i) sie die erforderlichen Angaben, Eintragungen, Unterschriften und Lichtbilder nicht enthält, (ii) sie erheblich beschädigt oder in ihrem Inhalt unkenntlich gemacht oder unbefugt abgeändert wurde, (iii) sie nur in Verbindung mit einem Ausweis oder einer Berechtigungskarte gültig ist und diese nicht vorgelegt werden können oder abgelaufen sind, (iv) ihre Geltungsdauer noch nicht erreicht oder abgelaufen ist oder (v) sie vorgeschriebene Entwertungen nicht aufweist.


Dies trifft alles auf meinen beschriebenen Fall nicht zu.

Das ist wahrscheinlich eine Auslegungssache. Die erforderlichen Angaben zur Fahrt über Minden hinaus wären dann ja auf der Fahrkarte nicht vorhanden, wenn es sich nicht um einen Beförderungsvertrag nach 2.4.2 handeln würde.


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