Anspruch, wenn spätere Ankunft wegen Bahnverschulden (Allgemeines Forum)

JoeO, Braunschweig, Mittwoch, 19.11.2025, 05:46 (vor 19 Tagen) @ mdst

Also geplant 9:00 ab - 12:00 an:

...

gefahren 10:40 ab - 14:20 an (nicht nächstmögliche Verbindung) -> keine Entschädigung


Bei dem letzten Fall: ist irgendwo eindeutig in den Rechtsgrundlagen zu den FGR definiert, dass in einem solchen Fall kein Anspruch auf Entschädigung besteht?
Nach meiner Auffassung müsste man hier trotzdem noch so viel Entschädigung bekommen wie man bei Fahrt mit dem nächstmöglichen Zug bekommen hätte (also in dem Beispiel eben keine 50%, aber eben noch 25% und nicht 0). Denn selbst wenn man "aus freien Stücken" nicht mit der nächstmöglichen Verbindung, sondern nochmal eine Stunde später (oder auch noch später) fährt, trifft ja deine im ersten Satz genannte Bedingung "wenn die spätere Ankunft mindestens 60 Minuten beträgt und auf Bahnverschulden zurückzuführen ist." noch zu.

So ist das nicht.
Mit dem nächstmöglichen Zug bietet Dir die Bahn eine Verbindung an um möglichst zeitnah Dein Reiseziel zu erreichen. Nutzt Du die von der Bahn angegebene Möglichkeit "der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit" nicht, dann ist die daraus resultierende Ankunftszeit auf Deine Entscheidung später zu fahren zurückzuführen.

Du hast zwar das Recht "der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter
Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt"
, dann spielt die ursprünglich geplante Ankunftszeit keine Rolle mehr, da Du Dich ja für eine spätere Fahrt entschieden hast und damit die nun von Dir geplante spätere Ankunftszeit als Bezug dient.


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