Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang.... (Allgemeines Forum)

VT642, Montag, 17.11.2025, 21:09 (vor 107 Tagen) @ Mühli
bearbeitet von VT642, Montag, 17.11.2025, 21:09

Dieses Thema wird immer wieder durchexerziert, dabei ist die Rechtslage eindeutig: Eine Entschädigung aus den Fahrgastrechten steht dir zu, wenn die tatsächliche Ankunftszeit am Zielbahnhof der Fahrkarte mind. 60min nach der geplanten Ankunftszeit liegt.

Entscheidest du dich, zur Sicherstellung der pünktlichen Ankunft früher abzufahren, resultiert daraus kein Entschädigungsanspruch. Einen Sonderfall gibt es allerdings: Angenommen, gebucht war eine Verbindung ab 8 Uhr, an 12 Uhr mit ICE 123. Nun kommt eine Fahrplanänderung, wodurch ICE 123 mindestens 20min später am Ziel ankommt und somit die Zugbindung aufgehoben wird. Du entscheidest dich folglich, bereits um 5 Uhr mit ICE 122 zu fahren, planmäßige Ankunft 9 Uhr. Nun hat ICE 122 60min Verspätung, du kommst daher erst um 10 Uhr an. Im Vergleich zur ursprünglich gebuchten Zeit bist du zwar noch immer 2 Stunden zu früh, Grundlage für FGR ist jedoch die tatsächlich genutzte Verbindung und auf dieser bist du 60min zu spät angekommen, daher würde in diesem Fall Entschädigung gezahlt werden.


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