Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang.... (Allgemeines Forum)

mdst, Montag, 17.11.2025, 23:41 (vor 21 Tagen) @ JeDi

Du bist gefahren - also besteht schon mal kein Erstattungsanspruch, der hätte aber wohl bestanden, wenn du dich dafür entschieden hättest, nicht zu fahren.

Das wissen wir nicht. Dafür hätte er ja mit der nächstmöglichen späteren Verbindung planmäßig mind. 60 Minuten ankommen müssen, ob das hier zugetroffen hätte, lässt sich aus den gemachten Angaben nicht herleiten.


Durch deine frühere Abfahrt hast du aus freien Stücken eine neue Verbindung gewählt, deren Ankunft unter 60 Minuten verspätet war, also keine Entschädigung.

Ich finde es etwas zynisch, hier die Formulierung „aus freien Stücken“ zu wählen. Er war vermutlich wegen eines Termins gezwungen, die frühere Verbindung zu nehmen, um überhaupt eine Chance zu haben, pünktlich zum Termin zu sein.
FGR-technisch stimmt es natürlich, dass man allein wegen einer früheren benutzten Verbindung keine Entschädigung bekommt (FGR entschädigen nun mal explizit Verspätung, nicht längere Fahrzeit, häufigere Umstiege oder früheres Abfahren).


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