Anspruch, wenn spätere Ankunft wegen Bahnverschulden (Allgemeines Forum)

mdst, Dienstag, 18.11.2025, 18:01 (vor 20 Tagen) @ JoeO

Also geplant 9:00 ab - 12:00 an:

...

gefahren 10:40 ab - 14:20 an (nicht nächstmögliche Verbindung) -> keine Entschädigung

Bei dem letzten Fall: ist irgendwo eindeutig in den Rechtsgrundlagen zu den FGR definiert, dass in einem solchen Fall kein Anspruch auf Entschädigung besteht?
Nach meiner Auffassung müsste man hier trotzdem noch so viel Entschädigung bekommen wie man bei Fahrt mit dem nächstmöglichen Zug bekommen hätte (also in dem Beispiel eben keine 50%, aber eben noch 25% und nicht 0). Denn selbst wenn man "aus freien Stücken" nicht mit der nächstmöglichen Verbindung, sondern nochmal eine Stunde später (oder auch noch später) fährt, trifft ja deine im ersten Satz genannte Bedingung "wenn die spätere Ankunft mindestens 60 Minuten beträgt und auf Bahnverschulden zurückzuführen ist." noch zu.
Nur die genaue höhe der Verspätung ist dann zum Teil auf die selbstgewählte spätere Verbindung zurückzuführen, nicht aber die Tatsache, dass überhaupt eine Verspätung entstanden ist.

Dass es in der Praxis eh oft anders gehandhabt wird, ist mir klar, ich frage mich nur, ob die Auffassung, die du und ja auch viele andere vertreten, zweifelsfrei irgendwo niedergeschrieben ist.


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