Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang.... (Allgemeines Forum)

JeDi, überall und nirgendwo, Montag, 17.11.2025, 21:04 (vor 20 Tagen) @ Mühli

Du bist gefahren - also besteht schon mal kein Erstattungsanspruch, der hätte aber wohl bestanden, wenn du dich dafür entschieden hättest, nicht zu fahren.

Ein Entschädigungsanspruch im Vergleich zur ursprünglich geplanten Verbindung bestünde nur, wenn du wie geplant am Bahnhof aufgetaucht wärst, und dann eben mehr als 1 Stunde Verspätung gehabt hättest.

Durch deine frühere Abfahrt hast du aus freien Stücken eine neue Verbindung gewählt, deren Ankunft unter 60 Minuten verspätet war, also keine Entschädigung.

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Weg mit dem 4744!


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