Sowohl in den DB BB als auch in der EU-VO steht aber... (Aktueller Betrieb)

ICE 1612, Dienstag, 27.06.2023, 21:48 (vor 910 Tagen) @ JeDi

... dass das EVU verantwortlich sei, und nichts von einem ominösen Beförderer:


9.1.1 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund ei-
ner Verspätung, eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls am Zielbahnhof gemäß
Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, hat er, auch mit einer
zuggebundenen Fahrkarte, gegenüber dem EVU, dass die verspätete oder ausgefallene Beför-
derung vertraglich schuldet, unverzüglich die Wahl zwischen [...]

9.1.2 Das EVU, welches die verspätete oder ausgefallene Beförderung vertraglich schuldet,
wird den Reisenden spätestens innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit
des verspäteten oder ausgefallenen Zuges oder des verpassten Anschlusses darüber informie-
ren, welche Möglichkeiten ihm für die Weiterreise zur Verfügung stehen. [...] Das die Weiterbeförderung schuldende EVU er-
stattet dem Reisenden die dadurch entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutba-
ren Kosten.
Alternativ kann der Reisende gem. Art. 18 Abs. 3 Satz 1 VO (EU) 2021/782 das die Weiterreise
schuldende EVU um Kostenübernahme der Nutzung eines anderen Verkehrsdienstes ersu-
chen.

[...]
9.1.5 Über die Rechte nach Nr. 9.1.1 und Nr. 9.1.2 hinaus bietet das EVU, welches die ver-
spätete oder ausgefallene Beförderung vertraglich schuldet, dem Reisenden die Weiterbeförde-
rung mit einem anderen Verkehrsmittel zum vertragsgemäßen Zielort an, sofern dies praktisch
durchführbar ist, wenn [...]
Bietet das EVU dem Reisenden nicht nach Satz 1 die Weiterbeförderung in einem anderen Ver-
kehrsmittel an und ist es dem Reisenden aus vom EVU zu vertretenden Gründen nicht möglich,
mit diesem in Kontakt zu treten z.B. vor Ort über eine Verkaufs- bzw. Informationsstelle so kann
der Reisende daraufhin selbständig ein anderes Verkehrsmittel für die Weiterfahrt zum ver-
tragsgemäßen Zielort nutzen.
Er hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen bis zu
einem Höchstbetrag von 120 €.

9.1.6 Das EVU , welches die verspätete oder ausgefallene Beförderung vertraglich schuldet,
bietet dem Reisenden die kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen
Unterkunft an, sofern [...]

Ich bitte daher um eine Quelle für "den Beförderer'.

Vielen Dank!


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