Nein (Allgemeines Forum)

mmandl, Mittwoch, 29.06.2022, 15:31 (vor 1380 Tagen) @ gnampf

warum sollte DB Regio denn dein Vertragspartner sein, wenn du weder die Fahrkarte da gekauft noch deren Zug genutzt hast, bzw. deren Zuege puentklich unterwegs sind? Einfach so als "pauschalhaft", a la "die sind immer schuld!!!!!!!111elf"?

Weil DB Vertrieb die Fahrkarten im Namen von DB Regio und DB Fernverkehr verkauft, die wiederum in Untervollmacht etwaige weitere Beförderer vertritt.

Und selbst wenn die Fahrkarte von der DB kommt... kaeme sie wohl von DB Vertrieb, und nicht von Regio. Ggf. im Auftrag... aber dann bei einer NV-Karte vermutlich eher im Auftrag des Deutschlandtarifverbunds.

Der sicherlich kein Vertragspartner wird.


Und: § 8 Abs. 1 Nr. 1 EVO schreibt nirgendwo, dass du nur mit Zuegen des gleichen EVU fahren darfst. Also wo siehst du ein Verbot den Flixtrain zu nutzen? Er schreibt aber auch nichts ueber die Voraussetzungen, ausser das der Zug keine Sonderfahrt und nicht Reservierungspflichtig sein darf. Abs. 2 dagegen hast du wohl komplett uebersehen:

Natürlich darf ich auch mit Zügen eines anderen EVU fahren. Nur in diesem Fall habe ich eben kein Anspruch gegen Flixzug etc., sondern nur gegen meinen Vertragspartner, dass dieser mit die Mitfahrt ermöglicht, d.h. eine Fahrkarte besorgt etc. So steht das auch schon in meinem ersten Beitrag.

(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro.

Ein Ersatz von Aufwendungen waere nicht noetig wenn man ein Anrecht haette mit dem existierenden Ticket im anderen Zug befoerdert zu werden.

Eben gerade für die Fälle in denen ein drittes Unternehmen genutzt wird.


Und von Abs. 3 reden wir lieber gar nicht erst... denn nach dem koennte man die Erstattung deines FV-Tickets z.B. bei einem PU als Verspaetungsgrund sogar komplett ablehnen.

Umso wichtiger ist das Recht, dass der Fahrgast unmittelbar die Beförderung verlangen kann, d.h. nicht erst in Vorleistung gehen muss. Im Übrigen greift Abs. 3 natürlich auch nur bei § 8 EVO und nicht bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten nach Art. 16 VO. Wobei wir auch hier wieder bei der Problematik wären, dass die BB hier nicht differenzieren, sodass die Beschränkung insgesamt nach Art. 6 I VO unwirksam ist (keine geltungserhaltende Reduktion!).

Ergo: eine Aussage, dass du den FV gratis mit dem NV-Ticket nutzen kannst im Verspaetungsfall, ist im Paragaph 8 nicht enthalten.

Das lese ich in deiner kühnen Argumentation nicht heraus


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