Nein (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Mittwoch, 29.06.2022, 10:28 (vor 1377 Tagen) @ mmandl

Richtigerweise sieht Art. 16 VO 1371/2007 ein derartiges Erfordernis nicht vor. Art. 16 VO greift bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten. Den EVU stünde es zwar frei, bei geringeren Verspätungen zu verlangen, dass der Fahrgast mit einem Fahrkartenkauf in Vorleistung geht. Da die Beförderungsbedingungen aber nicht zwischen 20 und 60 Minuten differenzieren, ist diese einschränkende Bestimmung der BB nach Art. 6 Abs. 1 VO insgesamt unwirksam. Daher ist man auch bei einer 20-minütigen Verspätung rechtlich nicht verpflichtet, eine Fahrkarte zu erwerben. Für Diskussionen wird ein solches Vorgehen natürlich trotzdem sorgen und ggf. sogar zu einem (unrechtmäßigen) EBE.

Man kann darüber diskutieren, ob seitens des Zugpersonals oder an der DB Information auf Anfrage nicht unentgeltlich ICE-Fahrkarten an Reisende mit SPNV-Fahrkarten ausgegeben müssten, wenn die Vorraussetzungen aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 EVO erfüllt sind.

Du erwartest aber hoffentlich nicht, dass Dich ein anderer Verkehrsanbieter im SPNV-Verspätungsfall unentgeltlich befördert?
Muss Dich das Taxi nachts auch unentgeltlich befördern, wenn der Zug Verspätung hatte? Steht doch bestimmt so in den BB? ;-)


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