Fahrgastrechte bei Verspätungen im SPNV (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Dienstag, 28.06.2022, 15:18 (vor 1378 Tagen) @ Hansjörg

Die Fahrgastrechte sagen eindeutig:

<Auszug>
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens
20 Minuten am Zielbahnhof der Fahrkarte
kann der Fahr
gast einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug
nutzen. Der Fahrgast muss eine eventuell erforderliche
Fahrkarte/den Produktübergang zunächst bezahlen und
kann die Kosten anschließend geltend machen
.
</>

(Hervorhebung duch mich)


Dann war ich nicht präzise genug. Das sind ja die DB FGR Rechte. Die kulanter ausgelegt sind.

Fahrt mit Fernverkehrsfahrschein, egal ob mit DB oder Nicht-DB-SPNV-EVU -> BB Personenverkehr
Fahrt mit Nahverkehrsfahrschein (z.B. 9-Euro-Ticket), egal ob mit DB oder Nicht-DB-SPNV-EVU -> Bestimmungen der Verbünde/Landestarifgemeinschaften/DTV

Wie ist es, wenn ich nun in einem anderen EVU die Verspätung habe?

§ 8 EVO:

(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:

1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird. Der Reisende kann die Benutzung des anderen Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für diesen eine Reservierungspflicht besteht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt.

(...)

(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro.

https://www.gesetze-im-internet.de/evo/__8.html

Nr. 8.2.1 BB DT:

Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Reisende am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, haben diese unverzüglich die Wahl zwischen der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit oder der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Reisenden können dabei auch einen Zug des Fernverkehrs benutzen, sofern Sie nicht mit einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt im Sinne von § 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unterwegs sind. Welche Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen das sind, ist in den Tarifbedingungen der jeweiligen Angebote geregelt. Bei Benutzung eines Zuges des Fernverkehrs ist zunächst der Fahrpreis für diesen Zug zu zahlen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen werden erstattet. Die Benutzung eines reservierungspflichtigen Zuges oder eines Sonderzuges ist jedoch nicht gestattet. Etwaige tarifliche Erstattungsansprüche von Inhabern dieser Fahrkarten oder Fahrberechtigungen bleiben unberührt.

https://deutschlandtarifverbund.de/tarifbedingungen


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