Etwas OT: EG-FGR-VO hinfällig? (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Sonntag, 31.05.2020, 03:56 (vor 2113 Tagen) @ keksi
bearbeitet von michael_seelze, Sonntag, 31.05.2020, 03:57

Die einzig sinnvolle Lösung ist folgende:

Grundlage der Überlegungen ist Art. 16 VO 1371/2007, der wie folgt lautet:

Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat der Fahrgast unverzüglich die Wahl zwischen [...]

b) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit; oder

c) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.


Mit Fragen wie Zugbindung, Flexibilität der Fahrkarte etc. beschäftigt sich die VO nicht. Ausgangspunkt der Beurteilung ist immer die Verbindung, die Gegenstand des Beförderungsvertrags ist. Dabei kann es sich um die einzige zulässige Verbindung handeln (Zugbindung) oder um die Verbindung, die nach Ausübung eines Wahlrechts zum Gegenstand des Beförderungsvertrags wird. Auf Grundlage dieser Verbindung ist zu prüfen, ob am Zielort der Fahrt eine Verspätung iHv +60 zu erwarten ist. Das ist bei einer entsprechenden Verspätung des einzigen Zugs der Verbindung unproblematisch. Fällt ein Zug aus oder verpasst der Fahrgast den Anschlusszug, lautet die Prognose stets 60+, da der Fahrgast mit der vertragsgegenständlichen Verbindung den Zielort überhaupt nicht mehr erreichen kann (unendliche Verspätung). Fährt der Zug zu früh ab, kann ein Fahrgast, der sich pünktlich zur Abfahrt am Bahnstein einfindet, wie bei einem ausgefallenen Zug den Zielort mit der vertragsgegenständlichen Verbindung überhaupt nicht mehr erreichen. Verspätung daher +60.

Sobald zu erwarten ist, dass der Zug zu früh abfährt, stehen dem Fahrgast daher die Rechte aus Art. 16 zu. Er kann entweder bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Verbindung mit vergleichbaren Beförderungsbedingungen wählen (vergleichbare Fahrzeiten, Anzahl der Umstiege, Umsteigezeit, Produktkategorien etc.). Wann der Fahrgast fährt, steht im frei. Das muss nicht während der Geltungsdauer der Fahrkarte sein.

Das ist die einzig sinnvolle Lösung. Andernfalls würden bei einer (billigen) Fahrkarte mit Zugbindung sofort die Rechte aus Art. 16 ausgelöst, bei einer (teuren) flexiblen Fahrkarte aber erst, wenn der Beförderungsvertrag keine anderen Verbindungen zulässt, mit denen der Fahrgast höchstens 60 Minuten Verspätung hat.

Ein einleuchtender Beitrag.

Ein Reiseplan ist die Empfehlung zu fahren.. Du kannst auch früher fahren oder auch nicht.. Von daher ist deine Verordnung hinfällig..

Eine EG-Verordung ist hinfällig?!

Besonders weil lange genug bekannt war das der Zug früher fährt.

Wo ist "lange genug bekannt" definiert?
In der EG-VO 1371/2007 ist in Artikel 17, Absatz 4, der im hier diskutierten Fall ja nicht zur Anwendung kommt, ist lediglich festgehalten:

Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt.

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Wobei man eh am Bahnhof ja schon ist.. Und da man keine Verspätung am Zielort hat, muss man dann auch so fahren.. Die Reiseverbindung im Nahverkehr kannst du ja frei wählen. Warum steht sonst NV drauf und nicht der exakte Zug? Dürfte dann wohl einleuchtend sein.

*NV* dürfte darauf stehen, weil der Beförderer das so aufdrucken wollte und eben für Züge der Produktklasse C keine Bindung an einen bestimmten Zug festschreiben wollte.
Die von Dir ins Feld geführte Argumentation kann man ja wunderbar weiterspinnen:
Bei der Kombination *NV*[FV-Zug mit Zugbindung]*NV* kann man ja sowohl den Vorkauf als auch den Nachlauf im Nahverkehr frei wählen. Es wäre dann nur sehr selten vernünftigerweise davon auszugehen, dass die Verspätung am Zielort gemäß Beförderungsvertrag mehr als 60 Minuten betragen wird; denn wer sagt denn, dass der Fahrgast den NV-Nachlauf nicht erst um 9:30 am Folgetag nutzen wollte. So etwas nennt sich dann Fahrgastrechte... Gut, dass es Sache des Fahrgastes ist, welche fahrplanmäßige Verbindung er zu nutzen gedachte.

Und überhaupt: Verspätung ist nach Artikel 3, Nummer 12 EG-VO 1371/2007 definiert als

die Zeitdifferenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit des Fahrgasts gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen oder erwarteten
Ankunft

Wer jetzt auf die Idee kommt, dass das EVU durch vielleicht sogar mehrfache Änderungen des veröffentlichten Fahrplans Verspätungen vermeiden könnte, ist meiner Meinung nach auf dem Holzweg. Denn es sollte immer der veröffentlichte Fahrplan zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beförderungsvertrages fahrgastrechtliche Relevanz haben.

Und seit wann muss die Geltungsdauer nicht eingehalten werden? Ein Flexpreis ist auch net 7 Tage gültig :-)

Ich sehe weder in der EG-VO noch in den BB Personenverkehr eine Regelung, die festsetzte, dass die

Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt

vom Fahrgast innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer der Fahrkarte durchzuführen ist. Es sei denn, man legt die
berühmt berüchtigten "vergleichbaren Beförderungsbedingungen" in Artikel 16 Buchstabe c EG-VO 1371/2007 dahingehend aus. Ich hatte im Übrigen mal gelesen, dass dieser Passus mit Rücksicht auf Behinderte in die VO aufgenommen wurde, da das EU-Parlament die behindertengerechte Beförderung auch bei geänderter Streckenführung bzw. anderen Zügen sicherstellen wollte.


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